Rn. 545

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Eine Hypothek ist die Belastung eines Grundstücks in der Weise, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung seiner ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist (s § 1113 BGB). Eine Hypothek ist akzessorisch, dh, sie setzt im Gegensatz zur Grundschuld das Bestehen einer Forderung voraus.

Zahlung aus dem Grundstück heißt Befriedigung aus dem Grundstück im Wege der Zwangsvollstreckung. Vereinigen sich Pfandrechte und Eigentum am Grundstück in einer Hand, so erlischt die Hypothek nicht. Sie wird zur Eigentümerhypothek.

Bei Tilgungshypotheken, bei denen das Kapital durch jährlich feste Annuitäten abgetragen wird, sind nur die in den Annuitäten enthaltenen Zinsbeträge KapErtr (§ 20 Abs 1 Nr 5 S 2 EStG). Der Zinsanteil sinkt im Zeitlauf, während der als Kapitalrückzahlung zu behandelnde Tilgungsanteil kontinuierlich wächst.

 

Rn. 546–550

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

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