Rn. 551

Stand: EL 143 – ET: 06/2020

Grundschuld ist die Belastung eines Grundstücks in der Weise, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist. Die Grundschuld setzt – im Gegensatz zur Hypothek – kein Bestehen einer persönlichen Forderung voraus.

Bei der Grundschuld tritt die Zinszahlung aus dem Grundpfandrecht besonders deutlich in Erscheinung. Es kommt auf das Bestehen einer Forderung überhaupt nicht an. Die Grundschuld besteht und steht dem Grundschuldgläubiger, nicht etwa dem Eigentümer zu, auch wenn eine Forderung nicht entstanden oder durch Zahlung erloschen ist.

Bei Tilgungsgrundschulden sind wie bei Tilgungshypotheken nur die in den Annuitäten enthaltenen Zinsbeträge KapErtr (§ 20 Abs 1 Nr 5 S 2 EStG).

 

Rn. 552–556

Stand: EL 143 – ET: 06/2020

vorläufig frei

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