Rn. 97

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Der vorläufig nicht besteuerte Arbeitslohn aus der Übertragung einer Vermögensbeteiligung unterliegt gleichwohl der Sozialversicherungspflicht, § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 Hs 2 SvEV (der Bundesrat hat jedoch ungeachtet seiner Zustimmung zu dem Fondsstandortgesetz angeregt, einen Gleichlauf von Steuer- und Sozialversicherungspflicht herbeizuführen, vgl BR-Drucks 354/21 (Beschluss)). Aus diesem Grund bestimmt § 19a Abs 1 S 4 EStG, dass die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge in die Vorsorgepauschale nach § 39b Abs 2 S 5 Nr 3 EStG einbezogen werden, vgl auch das BMF v 26.11.2013, BStBl I 2013, 1532 Tz 2. Im Zeitpunkt der Nachholung der Besteuerung (§ 19a Abs 4 S 1 EStG, s Rn 105ff) fallen dann keine Sozialversicherungsbeiträge mehr an, so dass eine Einbeziehung des Arbeitslohns in die Vorsorgepauschale nicht zu erfolgen hat, § 19a Abs 4 S 3 EStG; s Rn 126; BT-Drucks 19/27631, 111.

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