Rz. 661

[Autor/Stand] Der wichtigste Abschnitt des Strafprozesses ist die Hauptverhandlung. Unabhängig von den vorher getroffenen Ermittlungen hat das Gericht in der Hauptverhandlung noch einmal alle Beweise zu erheben. Für das Urteil sind allein die hier getroffenen Ergebnisse maßgeblich (§ 261 StPO).

a) Ablauf der Hauptverhandlung

 

Rz. 662

[Autor/Stand] Der Ablauf der Hauptverhandlung vollzieht sich in folgender zeitlicher Reihenfolge:

 

Rz. 663

[Autor/Stand] Von diesem gesetzlich vorbestimmten Ablauf des § 243 StPO kann mit Zustimmung der Prozessbeteiligten abgewichen werden. So können z.B. zu einzelnen Punkten der Aussage des Angeklagten Urkunden verlesen werden, die damit in Zusammenhang stehen. Auch bei sog. Punktesachen mit einer Vielzahl von Einzeltaten sind Abweichungen zulässig.

 

Rz. 664

[Autor/Stand] Schöffen kann gerade in Wirtschaftsstrafsachen im Anschluss an die Verlesung eine Kopie des Anklagesatzes ausgehändigt werden. Von der Verlesung seitenlanger Tabellen kann abgesehen werden[7].

b) Beteiligung der Finanzbehörde

Ergänzender Hinweis: Nr. 94–96 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 94 ff.).

 

Rz. 665

[Autor/Stand] Das Gericht gibt der FinB gem. § 407 Abs. 1 Satz 1 AO Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzutragen, die von ihrem Standpunkt aus für die Entscheidung von Bedeutung sind. Der Vorsitzende ist verpflichtet, auf Verlangen dem Vertreter der FinB (als solche treten die Beamten der BuStra auf) in der Hauptverhandlung das Wort zu erteilen (§ 407 Abs. 1 Satz 4 AO). Das Anhörungsrecht und Äußerungsrecht erstreckt sich sowohl auf Zwischenentscheidungen (wie z.B. Beweisbeschlüsse) als auch auf abschließende Entscheidungen (z.B. Einstellung oder Urteil). Näher dazu § 407 Rz. 5 ff., 16 ff.

 

Rz. 666

[Autor/Stand] Die FinB hat auch ein eigenes Fragerecht (§ 407 Abs. 1 Satz 5 AO; s. § 407 Rz. 20). Danach ist dem Vertreter der FinB die unmittelbare Befragung des Angeklagten, der Zeugen und Sachverständigen gestattet[10]. Andererseits ist es der FinB verwehrt, in der Hauptverhandlung prozessuale Anträge (etwa Beweis- oder Strafanträge) zu stellen. Entsprechendes gilt für die Einlegung von Rechtsmitteln. Sie ist insoweit auf die Zusammenarbeit mit der StA angewiesen.

 

Rz. 667

[Autor/Stand] Eine Verletzung des Rechts auf Anhörung können der Angeklagte und die StA – nicht die FinB selbst – als Verfahrensverstoß mit der Revision unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO rügen. Voraussetzung ist allerdings, dass im Falle der Anhörung des Vertreters der FinB eine weitere Sachaufklärung zu erwarten gewesen wäre (s. § 407 Rz. 23)[12]. Zu den Möglichkeiten einer Anhörungsrüge gem. §§ 33a, 356a StPO s. Rz. 862 ff. und § 407 Rz. 25.

c) Vernehmung des Angeklagten

Schrifttum:

Beulke, Äußerungen des Strafverteidigers in der Hauptverhandlung als Einlassung des Angeklagten?, in FS Strauda, 2006, S. 93; Dencker, Die Form der Vernehmung des Angeklagten, in FS Fezer, 2008, S. 115; Detter, Einlassung mit oder durch den Verteidiger – Ein notwendiges Instrument effektiver Strafverteidigung?, in FS Rissing-van Saan, 2011,...

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