Entscheidungsstichwort (Thema)

Abrechnung

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.01.1997; Aktenzeichen VII R 33/96)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Nachdem zwischen den Beteiligten seit mehreren Jahren streitig war, ob der Beklagte (das Finanzamt –FA–) noch Zahlungsansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis an den Kläger oder aber dieser solche an das FA hat und der Kläger das FA mehrfach aufgefordert hatte, ihm eine Aufstellung aller seit 1973 erfolgten Buchungen, Umbuchungen, Belastungen, Pfändungen, Zahlungen und Gutschriften zu übermitteln, erteilte das FA dem Kläger am 19.11.1984 einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Abrechnungsbescheid. In diesem Bescheid wurde unter 1. – entsprechend eines vom Kläger zuvor mehrfach geäußerten Begehrens – dargelegt, welche Umbuchungen in der Vergangenheit von seinem Umsatzsteuerkonto auf das Steuerkonto der Firma A. und umgekehrt erfolgt sind. Unter 2. wurde auf eine dem Bescheid als Anlage beigefügte Kontenzusammenstellung wegen Umsatzsteuer 1973 bis 1980 verwiesen. Unter 3. wurde die Verwendung eines am 13.11.1981 aufgrund einer gegenüber der OFD … ausgebrachten Pfändung eingegangenen Betrages in Höhe von … DM dargelegt. Schließlich wurde unter 4. mitgeteilt, daß weitere Pfändungen nicht vorlägen. Der Bescheid enthielt den Betreff: „Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 218 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) wegen Umsatzsteuer 1973 bis 1981 u.a.”.

Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Einspruch ein, den das FA mit Einspruchsentscheidung vom 20.03.1986 als unbegründet zurückwies.

Daraufhin hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er zunächst lediglich begehrt hat, das FA unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung zu verpflichten, ihm einen einwandfreie prüfbare Abrechnung zu erteilen, die sich auf alle Steuerarten beziehen sollte.

Am 27.05.1987 erließ das FA einen Sammelabrechnungsbescheid betreffend Umsatzsteuer 1973 bis 1984, der ein Guthaben zugunsten des Klägers wegen Umsatzsteuer 1977 und 1978 in Höhe von … DM auswies. Zugleich wies der Abrechnungsbescheid wegen Umsatzsteuer 1975 eine Steuerforderung in Höhe von … DM aus. In dem Sammelbescheid erklärte das FA gegenüber dem Kläger die Aufrechnung und stellte den an den Kläger noch zu erstattenden Betrag mit … DM fest. Dieser Betrag wurde in der Folgezeit an den Kläger ausgezahlt. Wegen weiterer Einzelheiten wird insoweit auf Blatt 13 bis 32 der Finanzgerichtsakten Bezug genommen.

Das FA erklärte nach Erlaß dieses Abrechnungsbescheides den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Der Kläger schloß sich dieser Erledigungserklärung nicht an, sondern beantragte mit Schreiben vom 26.06.1987, den geänderten Bescheid zum Gegenstand des Verfahrens zu machen. Mit Bescheid vom 06.08.1987 änderte das FA den geänderten Abrechnungsbescheid zur Umsatzsteuer 1973 bis 1984 für das Jahr 1976 nochmals dahingehend, daß nunmehr für 1976 ein Guthaben in Höhe von … DM festgestellt worden ist.

Am 06.08.1987 erließ das FA einen weiteren Sammelabrechnungsbescheid betreffend I. Einkommensteuer 1964 bis 1984, II. römisch-katholische Kirchensteuer 1964 bis 1984, III. evangelische Kirchensteuer 1964 bis 1978, IV. Ergänzungsabgabe zur Einkommesteuer 1968 bis 1974, V. Stabilitätszuschlag zur Einkommensteuer 1973 und 1975 VI. Verspätungszuschläge zur Einkommensteuer 1968, 1973, 1975 bis 1978, VII. Verspätungszuschläge zur Umsatzsteuer 1979 bis 1984, VIII. Kosten, IX. Zahlung der OFD … am 13.11.1981.

Betreffend der Zahlung der OFD … vom 13.11.1981 wurde in diesem Abrechnungsbescheid festgestellt, daß aus dieser Zahlung ein Erstattungsanspruch des Klägers in Höhe von … DM bestehe. Der Sammelbescheid wies als Summe aller Abrechnungen ein Gesamtguthaben des Klägers in Hohe von … DM aus und eine Gesamtforderung des FA in Hohe von … DM. Das FA erklarte in diesem Sammelbescheid die Aufrechnung und stellte den noch an den Kläger zu erstattenden Betrag auf … DM fest.

Außerdem erließ das FA am 06.08.1987 noch einen gesonderten Abrechnungsbescheid betreffend Säumniszuschläge zur Einkommensteuer und Ergänzungsabgabe 1976 bis 1980, Säumniszuschläge zur Einkommensteuer 1969 und 1982, Säumniszuschläge zur Ergänzungsabgabe 1968 und 1969 sowie einen weiteren Abrechnungsbescheid betreffend Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer 1975 bis 1980 und 1980 bis 1984.

Ferner erließ das FA dem Kläger mit Bescheid vom gleichen Tage noch offene Verspätungszuschläge zur Umsatzsteuer 1981 bis 1984 in Höhe von insgesamt …– DM und mit weiterem Bescheid Säumniszuschläge zur Einkommensteuer und Ergänzungsabgabe in Höhe von insgesamt …– DM.

Schließlich richtete es am gleichen Tage ein Schreiben wegen Einkommensteuervorauszahlungen 1980 bis 1987 an den Kläger, worin der Kläger u.a. aufgefordert wird, für 1980 bis 1986 vollständige Gewinnermittlungen einzureichen und für 1987 die Aufstellung des voraussichtlichen Gewinns einzureichen.

Gegen sämtliche Abrechnungsbescheide vom 06.08.1987 legte der dama...

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