Entscheidungsstichwort (Thema)

Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuer 12/94 und Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 1995

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf …,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin erhob mit Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom 23.2.1996 die vorliegende Klage, mit der sie sich gegen die Festsetzung von Verspätungszuschlägen zur Umsatzsteuer wendet. Nachdem der Prozeßbevollmächtigte seiner Ankündigung, die Prozeßvollmacht nachzureichen, nicht nachgekommen war, setzte ihm der Berichterstatter am 21.5.1996 gemäß § 62 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Frist mit ausschließender Wirkung bis zum 25.6.1996 zur Einreichung einer Prozeßvollmacht. Anders als die vom Berichterstatter auf dem gerichtsinternen Vordruck 230 mit seiner vollen Unterschrift unterzeichneten Verfügung vom 21.5.1996 enthält die dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zugestellte beglaubigte Ausfertigung neben dem vom Berichterstatter verfügten Text auf Seite 2 den Hinweis, daß Schriftstücke, die lediglich einen durch technische Übertragungsverfahren hergestellten Abdruck der Originalurkunde darstellen (Telefaxe, Fotokopien), nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht geeignet sind, die Erteilung der schriftlichen Vollmacht nachzuweisen. Das Einreichen solcher Schriftstücke könne die gesetzte Ausschlußfrist nicht wahren. Wegen des genauen Inhalts der vom Berichterstatter unterzeichneten Verfügung und der dem Prozeßbevollmächtigten zugestellten Ausfertigung wird auf Blatt 16 und Blatt 13 bis 14 der Finanzgerichtsakte Bezug genommen.

Die beglaubigte Ausfertigung wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zusammen mit einer vom Berichterstatter auf dem gerichtsinternen Vordruck 240 ebenfalls am 21.5.1996 verfügten Ausschlußfrist nach § 79 b FGO in einem Briefumschlag zugestellt. Sowohl der dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zugestellte Briefumschlag als auch die Postzustellungsurkunde (Blatt 17 der FG-Akte) enthält folgenden Inhaltsvermerk: „2 S v. 21.5.1996 je 2fach (230, 240) 6 K 789/96”.

Am 25.6.1996 um 19.15 Uhr hat der Prozeßbevollmächtigte dem Finanzgericht per Telefax die Vollmacht übermittelt. Mit Schreiben vom gleichen Tage, bei Gericht am 26.6.1996 eingegangen, reichte er die Original vollmacht nach.

Nachdem der Prozeßbevollmächtigte vom Berichterstatter auf die neuere Rechtsprechung des BFH hingewiesen worden war, beantragte er zunächst mit Schreiben vom 9.7.1996, der Klägerin wegen Versäumung der Frist zum Nachweis der Prozeßvollmacht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Er macht insoweit geltend, er habe die Frist als Ausschlußfrist in seinem Fristenkalender unter dem 25.6.1996 notiert. Als er an diesem Tage gegen 19.00 Uhr die Einreichung der Vollmacht habe vornehmen wollen, sei er auf die neue Rechtsprechung des BFH gestoßen. Er habe deshalb einen Taxifahrer gebeten, die Originalvollmacht nach Kassel zu bringen und noch vor 24.00 Uhr in den Nachtbriefkasten des Gerichts einzuwerfen. Das sei diesem jedoch nicht möglich gewesen.

Zum Beweis bietet die Klägerin die Vernehmung des Taxifahrers als Zeugen an.

Die Klägerin meint, durch die erfolgte Übersendung auf dem Postwege sei das Ziel der Ausschlußfrist ebenfalls erreicht worden, da die Originalvollmacht dem Gericht – wie bei der beabsichtigten Übermittlung per Taxi – am 26.6.1996 vorgelegen habe.

Die Klägerin macht weiterhin geltend, die Vorlage der Originalvollmacht am 26.6.1996 sei deshalb nicht verspätet, weil die mit Verfügung des Berichterstatters vom 21.5.1996 gesetzte Ausschlußfrist zum Einreichen der Vollmacht nicht wirksam gewesen sei.

Zum einen stelle das dem Prozeßbevollmächtigten zugestellte Schriftstück keine wortgleiche Abschrift der von dem Berichterstatter unterschriebenen Verfügung dar. Zum anderen sei dem Prozeßbevollmächtigten die fristsetzende Verfügung zur Vorlage der Vollmacht zusammen mit einer weiteren Verfügung des Berichterstatters zugestellt worden, ohne daß die Identität der einzelnen Schriftstücke durch die Angaben auf der Postzustellungsurkunde und dem Umschlag der übergebenden Sendung nachvollziehbar gewährleistet gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,

die Bescheide über die Festsetzung der Verspätungszuschläge zur USt-Vorauszahlung Dezember 1994 und zur Sonder Vorauszahlung 1995 vom 24.3.1995 aufzuheben, hilfsweise, wegen der Versäumung der Frist zur Vorlage der Vollmacht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

die Klage abzuweisen.

Er macht geltend, unabhängig von der Versäumung der vom Finanzgericht gesetzten Ausschlußfrist sei die Klage bereits deshalb unzulässig, weil sie verspätet erhoben worden sei. Die beim Finanzamt angebrachte Klage sei bei diesem ausweislich des Eingangsstempels erst am 11. März 1996, und damit verspätet, eingegangen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unzulässig.

Die Klage ist zwar entgegen dem Vorbringen des Beklagten (Finanzamt – FA–) fristgere...

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