rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung des § 68 FGO n.F. auf Einkommensteuer-Vorauszahlungs- und Einkommensteuer-Jahresbescheid Besteuerung eines Veräußerungsgewinnes im Sinne des § 17 EStG im Veranlagungszeitraum 2001

 

Leitsatz (amtlich)

Nach § 68 FGO in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung ersetzt ein Einkommensteuer-Jahresbescheid den für denselben Veranlagungszeitraum ergangenen Vorauszahlungsbescheid

In 2001 erzielte Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG sind nicht durch die Gewährung eines halben durchschnittlichen Steuersatzes begünstigt

 

Normenkette

EStG §§ 17, 34 Abs. 3; FGO § 68

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 19.06.2006; Aktenzeichen VIII B 129/05)

BFH (Beschluss vom 19.06.2006; Aktenzeichen VIII B 129/05)

 

Tatbestand

Streitig ist die Besteuerung eines Gewinnes aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft.

Die als Ehegatten zusammenveranlagten Kläger waren an der W GmbH beteiligt. Mit notariellem Vertrag vom 21.05.2001 hat der Kläger seine Beteiligung i.H.v. 45% und die Klägerin ihre Beteiligung i.H.v. 55% für insgesamt 680.000.- DM veräußert. Nach Abzug der Anschaffungskosten von 50.000.- DM und von Veräußerungskosten von 10.000.- DM ergab sich ein auf die Kläger entsprechend ihrer Beteiligung entfallender Veräußerungsgewinn in einer zwischen den Beteiligten unstreitigen Höhe von insgesamt 620.000.- DM.

Nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hatte, setzte der Beklagte unter Einbeziehung anderer Einkünfte der Kläger mit Vorauszahlungsbescheid über Einkommensteuer vom 23. Mai 2002 für das Streitjahr 2001 eine am 26. Juni 2002 fällige nachträgliche Einkommensteuervorauszahlung i.H.v. 301.500.- DM fest.

Auf den dagegen erhobenen Einspruch vom 04. Juni 2002, mit dem die Kläger im wesentlichen eine Begünstigung des Veräußerungsgewinnes nach § 34 Abs. 3 EStG begehrten, änderte der Beklagte mit Bescheid vom 02. Juli 2002 den Vorauszahlungsbescheid. Er legte dabei die Einkünfte zugrunde, die die Kläger in den der Einspruchsbegründung beigefügten Probeberechnungen für das Streitjahr angegeben hatten, gewährte aber die begehrte Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG im Sinne eines "halben Durchschnittssatzes" unverändert nicht. Im Hinblick auf die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG wies er darauf hin, dass diese sog. Fünftelregelung zu einer höheren Steuer führen würde.

Die mit der Einspruchserhebung gleichzeitig begehrte Aussetzung der Vollziehung des Vorauszahlungsbescheides hatte der Beklagte, soweit dies die Gewährung der Steuerermäßigung betraf, mit Bescheid vom 18. Juni 2002 abgelehnt.

Den dagegen erhobenen Einspruch der Kläger vom 28. Juni 2002 wies der Beklagte ebenso wie den Einspruch vom 04. Juni 2002 mit Einspruchsentscheidungen vom 17. Juli 2002 als unbegründet zurück. Nach der auf den in 2001 verwirklichten Veräußerungsgewinn anzuwendenden gesetzlichen Regelung könne dieser nicht zur Hälfte steuerfrei belassen werden. Unter die Ermäßigungsvorschrift des § 34 Abs. 3 EStG fielen nur die in Abs. 2 Nr. 1 der Vorschrift idF des Steuersenkungsgesetzes vom 23.10.2000 aufgeführten außerordentlichen Einkünfte, Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG gehörten nicht dazu.

Am 31. Juli 2002 haben die Kläger hiergegen die vorliegende Klage erhoben.

Am gleichen Tag haben sie bei Gericht die Aussetzung der Vollziehung des streitigen Vorauszahlungsbescheides in einer Höhe von 83.650 Euro beantragt; dieses Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 1 V 2058/02 geführt.

Die Kläger tragen vor, für den von ihnen erzielten Veräußerungsgewinn sei die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG zu gewähren, denn es handele sich dabei um außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 EStG in der für das Jahr 2001 geltenden Fassung. Nach § 52 Abs. 47 Satz 2 EStG sei die geänderte Fassung des § 34 Abs. 2 EStG erst anzuwenden, wenn das Halbeinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40c EStG in Kraft trete. Diesen Zeitpunkt habe der Beklagte richtigerweise mit dem Veranlagungszeitraum 2002 angenommen. Mit Gesetz vom 19.12.2000 habe der Gesetzgeber die Begünstigung der außerordentlichen Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 2 EStG (Veräußerungsgewinne) nach § 34 Abs. 3 EStG wieder eingeführt. Diese Vorschrift gelte erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001. Die Übergangsbestimmung des § 52 Abs. 47 Satz 2 EStG sei nach Satz 3 der Bestimmung nicht auf § 34 Abs. 3 EStG anzuwenden; damit sei diese nach § 52 Abs. 1 EStG bereits für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden, da das Gesetz zu diesem Zeitpunkt in Kraft getreten sei. Im Ergebnis sei also § 34 Abs. 3 EStG auf außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 2 EStG in der seit 1999 geltenden Fassung anzuwenden, also auch auf Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG.

Hintergrund der gesetzlichen Neuregelung sei, dass der Gesetzgeber ab 2001 die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 3 EStG wieder einführen wollte, gleichzeitig habe er aber auch das Halbeinkünfteverfahren wegen des Wegfalls des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens eingeführt. Da nach § 3 Nr. 40 c EStG auch die Veräußerung von Gesc...

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