Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommenserhöhende Auflösung eines passiven Ausgleichspostens. Rechtsgrundlage für einkommenserhöhende Auflösung eines passiven Ausgleichspostens (Abschn. 59 Abs. 5 S.3, UstR 1995). Körperschaftsteuer 1997 gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1997

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Regelung in Abschnitt 59 Abs. 5 Satz 2 KStR 1995, die besagt, dass ein wegen handelsrechtlicher Mehrabführungen der Organgesellschaft beim Organträger gebildeter passiver Ausgleichsposten im Zeitpunkt der Veräußerung der Beteiligung gewinnerhöhend aufzulösen ist, fehlt die erforderliche gesetzliche Grundlage.

 

Normenkette

KStR 1995 Abschn. 59 Abs. 5 S. 2; KStG 1996 §§ 14, 17; GG Art. 20 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.02.2007; Aktenzeichen I R 5/05)

 

Tenor

1. Unter Abänderung des Körperschaftsteuerbescheids 1997 vom 2. Mai 2002 wird das Einkommen im Sinne des § 47 Abs. 2 Nr. 3 KStG mit … DM = … EUR festgestellt.

2. Unter Abänderung des Bescheides über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31. 12. 1997 vom 2. Mai 2002 wird der verbleibende Verlustabzug auf … DM = … EUR festgestellt.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

4. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe desjeweils zu vollstreckenden Betrages.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin, eine Holding GmbH, hielt u.a. sämtliche Anteile an der A-GmbH. Diese ist wiederum zu 65 % an der B-GmbH & Co KG als Kommanditistin beteiligt. Die A-GmbH besaß außer der Kommanditbeteiligung und Gesellschaftsanteilen an der Komplementär GmbH der B-GmbH & Co KG keine weiteren Vermögensgegenstände. Am 30. Juni 1997 brachte die Klägerin ihre Anteile an der A-GmbH zu Verkehrswerten in die C-Beteiligungs GmbH ein, deren Anteile sie am 17. März 1997 erworben hatte. Diese Anteile veräußerte sie am 18. Juli 1997 an verschiedene Mitglieder der Familie D.

Aufgrund der zwischen der Klägerin und der A-GmbH bestehenden Organschaft wurden ihr von 1990 bis 1996 Verluste der A-GmbH in Höhe von insgesamt … DM zugerechnet. Diese rührten aus der Kommanditbeteiligung an der B-GmbH & Co KG her. Nach einem Ausgleich der handelsrechtlichen Verluste der B-GmbH & Co KG durch Forderungsverzichte der A-GmbH beliefen sich die nicht ausgeglichenen Verluste auf … DM. Infolgedessen war das Kapitalkonto der A-GmbH bei der B-GmbH & Co KG zum 31. 12. 1996 von … DM auf … DM gesunken. Eine Teilwertabschreibung ihrer Beteiligung an der B-GmbH & Co KG hat die A-GmbH in ihrer Handelsbilanz nicht vorgenommen. Zusammen mit nachträglichen Anschaffungskosten stand die Beteiligung der A-GmbH zum 31. 12. 1996 mit … DM zu Buche. Steuerlich wurden der A-GmbH für 1990 bis 1996 Verlustanteile in Höhe von insgesamt … DM zugerechnet. Das steuerliche Kapitalkonto der A-GmbH bei der B-GmbH & Co KG reduzierte sich daher zum 31. 12. 1996 auf … DM. Mit diesem Wert wurde die Kommanditbeteiligung der A-GmbH an der B-GmbH & Co KG in der Steuerbilanz der A-GmbH angesetzt.

Nachdem die A-GmbH in ihrer Handelsbilanz keine Abwertung ihrer Kommanditbeteiligung vorgenommen hatte, stand in den Verlustjahren dem negativen steuerlichen Einkommen der A-GmbH keine entsprechende handelsrechtliche Verlustübernahme gegenüber. Für diese handelsrechtlichen Mehrabführungen bildete die Klägerin in ihrer Steuerbilanz einkommensneutral passive Ausgleichposten. Aus den Mehr- und Minderabführungen aus der Organschaft zwischen der Klägerin und der A-GmbH ergab sich nach der Betriebsprüfung ein Bestand von … DM. Dass dieser Bestand geringer war als die Reduzierung des steuerlichen Kapitalkontos der A-GmbH bei der B-GmbH & Co KG, beruht auf der Bildung einer Rückstellung der A-GmbH für latente Steuerbelastungen aus ihrer Beteiligung an der B-GmbH & Co KG in der Handelsbilanz in Höhe von … … DM. Damit sollte berücksichtigt werden, dass künftige Gewinne der B-GmbH & Co KG bis zur Wiederherstellung einer ausreichenden Eigenkapitalbasis nicht entnommen werden könnten, gleichwohl aber nach Beendigung der Organschaft bei der A-GmbH dennoch der Körperschaftsteuer unterlägen. Da die Rückstellung nur in der Handelsbilanz gebildet worden war, minderte sie die handelsrechtliche Mehrabführung in 1996 und damit auch den passiven Ausgleichsposten bei der Klägerin.

In ihrer Körperschaftsteuererklärung 1997 löste die Klägerin entA-GmbH rechend Abschnitt 59 Abs. 5 Satz 2 Körperschaftsteuerrichtlinien 1995 (KStR) den passiven Ausgleichsposten soweit er die A-GmbH betraf gewinnerhöhend auf. Der Beklagte (das Finanzamt) folgte dem und erließ am 16. März 1999 einen entsprechenden Körperschaftsteuerbescheid 1997 und Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12. 1997. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wandte sich die Klägerin gegen eineerfolgswirksame Auflösung des passiven Ausgleichspostens. Dies wurde abgelehnt, so dass in den nach der Betriebsp...

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