Entscheidungsstichwort (Thema)

Inanspruchnahme des Lohnsteuerpflichtigen wegen des Verzichts seines Arbeitgebers auf einen Ausgleichsanspruch gem. § 426 BGB aufgrund dessen Lohnsteuerhaftung

 

Leitsatz (redaktionell)

Verzichtet der Arbeitgeber wegen der Inanspruchnahme als Lohnsteuerhaftungsschuldner auf einen Regress gegenüber dem Arbeitnehmer, so erhält dieser dadurch einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Der Verzicht kann auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden.

 

Normenkette

EStG § 19

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 05.03.2007; Aktenzeichen VI B 41/06)

 

Tatbestand

Am 2. Januar 1991 gewährte die frühere Arbeitgeberin dem Kläger Genussscheine im Nennwert von 17.000 DM und am 2. Januar 1992 weitere Genussscheine im Nennwert von 17.000 DM. Der Beklagte bewertete den gemeinen Wert dieser Genussscheine für 1991 mit 228.650 DM und für 1992 mit 999.600 DM und setzte mit Lohnsteuerhaftungsbescheid vom 2. Dezember 1996, der am 20. Januar 2000 geändert wurde, die Lohnsteuern fest, welche die frühere Arbeitgeberin des Klägers am 20. Februar 2000 entrichtete, ohne diesen weiter in Anspruch zu nehmen.

In diesem Rückgriffsverzicht sah der Beklagte eine einkommensteuerpflichtige Zuwendung aus dem früherem Arbeitsverhältnis des Klägers. Der Beklagte steht auf dem Standpunkt, durch die Zahlung habe der ehemalige Arbeitgeber nach § 426 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einen Anspruch im Zeitpunkt der Zahlung begründet. Eine entsprechende Verjährung gegenüber dem Arbeitnehmer sei deshalb nicht eingetreten. Indem der Arbeitgeber auf die Rückforderung verzichtet habe, sei dem Kläger im Streitjahr 2000 ein geldwerter Vorteil zugeflossen und von ihm zu versteuern.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sachverhaltsdarstellung in dem Rechtsgutachten des jetzigen Prozessbevollmächtigten Bezug genommen, das die Kläger mit Schriftsatz vom 12. November 2003 vorgelegt haben, sowie auf den Inhalt der in den Rechtsbehelfsakten abgehefteten Kontrollmitteilung vom 17. März 2000 und der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 10. Februar 2003 verwiesen.

Die gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagten Kläger machen geltend, es fehle an einer Bereicherung des Klägers, so dass auch im steuerlichen Sinne kein geldwerter Arbeitnehmervorteil vorgelegen habe. Ein Zufluss an den ehemaligen Arbeitnehmer liege nicht vor und sei auch vom Beklagten nicht behauptet worden. Durch die Zahlung des Arbeitgebers werde der Kläger nicht entlastet. Der Arbeitgeber habe keine bestehende Schuld des Klägers beglichen und auch nicht freigebig auf ein Rückgriffsrecht verzichtet. Ein solcher Rückgriff sei schon deshalb nicht möglich gewesen, weil der Arbeitgeber bei der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses am 7. Oktober 1996 mit dem Kläger folgendes vereinbart habe: „Die Parteien sind sich darüber einig, dass der zwischen ihnen bestehende Geschäftsführer-Dienstvertrag mit allen Einzelregelungen zum Ablauf des 31. 12. 1996 aufgehoben und das Geschäftsführer-Dienstverhältnis zu diesem Termin vorzeitig beendet wird. Wechselseitige Ansprüche der Parteien, die die Zeit bis zum Ablauf des 31. 12. 1996 betreffen, bleiben unberührt.” Eine eigene Schuld des Klägers sei ohnehin nicht getilgt worden, weil bei diesem längst Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Auch sei der geltend gemachte Anspruch des Beklagten als verwirkt anzusehen. Die Kläger behaupten, bei der Ausgabe der Genussscheine zum Nettowert sei eine Nettolohnzusage gegeben worden, was der Beklagte bestreitet, und verweisen auf die schriftliche Erklärung zweier früherer Mitarbeiter vom 30. Oktober 2003, die über die bei dem Kläger angenommenen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil „erstaunt” sind, weil ihnen vor Ausgabe der Genussscheine der damalige Gesellschafter-Geschäftsführer versichert habe, dass auf einen möglicherweise später zu erzielenden Gewinn eben gerade keine Lohn- bzw. Einkommensteuer entfalle.

Die Kläger rügen die Übertragung auf den Einzelrichter nach § 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und tragen vor, die offenkundigen besonderen Schwierigkeiten des Streitfalls würden allein dadurch belegt, dass der vermeintliche zivilrechtliche Regressanspruch auf § 426 BGB und nicht – wie in dem vorgelegten Rechtsgutachten ausgeführt – auf § 670 BGB gestützt werde.

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 2003 den geänderten Einkommensteuerbescheid für 2000 vom 6. Februar 2002 ersatzlos aufzuheben.

Der Beklagte hält an seiner Rechtsauffassung fest und beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

 

Entscheidungsgründe

I. Der Einzelrichter ist zur Entscheidung des Streitfalles befugt.

Der Senat hat durch Beschluss vom 20. Januar 2006 dem Einzelrichter nach § 6 FGO die Entscheidung übertragen. Bereits nach Klageeingang sind die Beteiligten mit Gerichtsschreiben vom 7. März 2003 auf die Möglichkeit hingewiesen worden, dagegen Bedenken vorzutragen, die aber bis zur Übertragung der Entscheidung auf den Einzelrichter nicht geltend gemacht...

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