Entscheidungsstichwort (Thema)

Geringere Mineralölsteuervergütung für KWK-Anlage bei reparaturbedingter kurzfristiger Verwendung von Erdgas nur zum Heizen. Maßgeblichkeit der konkreten Verwendung zur gleichzeitigen Erzeugung von Strom und Wärme

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für Erdgas, dass während der Abschaltung der Dampfturbine einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung aufgrund von Reparaturen oder Revisionsarbeiten für das Zusatzfeuer des Abhitzkessels und damit nicht unmittelbar zum gleichzeitigen Erzeugung von Wärme und Strom verwendet wird, kann lediglich eine Vergütung von Mineralösteuer gem. § 25 Abs. 3a Nr. 3.2 MinöStG gewährt werden.

2. Dem steht nicht entgegen, dass bei regulärem Betrieb der Anlage auch das Zusatzfeuer des Abhitzekessels der gleichzeitigen Erzeugung von Strom und Wärme dient und die Abschaltung nicht zum Absinken des Jahresnutzungsgrads unter 70 % geführt hat.

 

Normenkette

MinöStG § 25 Abs. 3a Nr. 3.1, Abs. 3a Nr. 3.2, Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Buchst. b

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.04.2013; Aktenzeichen VII R 59/11)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der der Klägerin für das Jahr 2002 zustehenden Mineralölsteuer-Vergütung.

Die Klägerin betreibt – soweit es für das vorliegende Verfahren von Bedeutung ist – in A, B sowie C Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK). Technisch sind diese Anlagen so konzipiert, dass zunächst 2 Gasturbinen betrieben werden, welche über entsprechende Generatoren elektrischen Strom erzeugen; die Abhitze der Gasturbinen wird sodann jeweils in einem Abhitzekessel mit einem Zusatzfeuer erhitzt, um die Abhitze auf eine für den Betrieb der nachgeschalteten Dampfturbine erforderliche Temperatur zu bringen. Die Dampfturbine ihrerseits dient zum einen mittels eines angeschlossenen Generators ebenfalls der Erzeugung von elektrischem Strom; im Übrigen wird die in der Dampfturbine anfallende Wärme der Dampfturbine als Nutzwärme entnommen. Bei dem beschriebenen Betrieb der Anlage handelt es sich um den Regelbetrieb. Allerdings kann es unter gewissen Bedingungen vorkommen, dass die Dampfturbine abgeschaltet ist; dies geschieht immer dann, wenn die Dampfturbine gewartet oder repariert werden muss. Während dieser Zeiträume wird die Abwärme der Gasturbinen gleichwohl weiterhin im Abhitzekessel von einem Zusatzfeuer erhitzt und anschließend über eine sogenannte Reduzierstation direkt (d. h. ohne „Umweg” über die Dampfturbine) als Nutzwärme entnommen. Für das im Jahre 2002 in den erwähnten Anlagen als Brennstoff eingesetzte Erdgas vergütete der Beklagte (HZA) die Mineralölsteuer zunächst antragsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 25 Abs. 3 a Ziffer 3.1 Mineralölsteuergesetz (in der für das Jahr 2002 anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 16. August 2001, BGBl. I 2001, 2081 – MinöStG –) mit 3,476 EUR pro MWh Erdgas. Im Anschluss an eine bei der Klägerin zwischen Oktober 2003 und März 2004 durchgeführten Außenprüfung betreffend u. a. die Vergütung von Mineralölsteuer im Jahre 2002 stellte sich das HZA sodann auf den Standpunkt, dass das während der Reparatur- bzw. Wartungszeiten der Dampfturbine zum Befeuern des Abhitzekessels eingesetzte Erdgas nicht der gekoppelten Erzeugung von Strom und Wärme diene und deswegen lediglich gemäß § 25 Abs. 3 a Ziffer 3.2 MinöStG mit einem Vergütungssatz von 1,308 EUR pro MWh Erdgas begünstigt sei. Dementsprechend verringerte das HZA mit Bescheid vom 29. November 2004 die zuvor gewährte Vergütung – unter gleichzeitigem Ansatz des zuvor nicht berücksichtigten Selbstbehalts in Höhe von 409,00 EUR gemäß § 25 Abs. 4 MinöStG – um 86.769,00 EUR; wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den in der Akte des HZA befindlichen Bescheid vom 14. Januar 2005 ergänzend Bezug genommen.

Zur Begründung der gegen den Bescheid vom 14. Januar 2005 nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Das von ihr zum Beheizen des Abhitzekessels in den hier in Rede stehenden Anlagen eingesetzte Erdgas diene auch dann der gekoppelten Erzeugung von Strom und Wärme, wenn die Dampfturbine wegen Reparatur oder Wartung abgeschaltet sei und die von dem Zusatzfeuer erhitzte Abwärme ausschließlich über die Station „Reduzierung” als Nutzwärme entnommen werden. Denn bei einem derartigen technisch bedingten und zeitlich begrenzten Ausfall der nachgelagerten Dampfturbine handele es sich um eine unvermeidbare Ausnahmesituation auf die der Anlagenbetreiber keinen Einfluss habe. Dies ändere aber nichts daran, dass der Jahresnutzungsgrad der von ihr, der Klägerin, betriebenen Anlagen die gesetzlich vorgeschriebenen Jahresnutzungsgrad von 70 % übersteige.

Die Klägerin beantragt,

den Rückforderungsbescheid vom 14. Januar 2005 und den Einspruchsbescheid vom 10. Mai 2006 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das HZA steht auf dem Standpunkt, dass während der Ausfallzeiten der Dampfturbine der Kraft-Wärme-Kopplungsprozess der Anlagen unter...

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