Entscheidungsstichwort (Thema)

Uneingeschränkte Anwendung des § 171 Abs. 10 S. 1 AO auf außersteuerliche Grundlagenbescheide. Verwirkung des Anspruchs auf Änderung des Folgebescheids

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die eine Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist beinhaltende Vorschrift des § 171 Abs. 10 S. 1 AO ist hinsichtlich außersteuerlicher (ressortfremder) Grundlagenbescheide nicht einschränkend auszulegen.

2. Für die Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. b UStG 2005 kann das FA der quasi latenten Ablaufhemmung und der daraus folgenden Beeinträchtigung des Rechtsfriedens durch eine eigene Antragstellung bei der zuständigen Landesbehörde begegnen.

3. Der Anpassung eines Steuerbescheids an einen außersteuerlichen Grundlagenbescheid steht nicht entgegen, dass der Steuerpflichtigen letzteren für einen Zeitraum vor Antragstellung, und zudem erst beantragt hat, nachdem ohne Anwendung des § 171 Abs. 10 S. 1 AO hinsichtlich der Steuer die Festsetzungsverjährung bereits eingetreten wäre.

4. Der Anspruch auf Auswertung eines außersteuerlichen Grundlagenbescheids ohne Rücksicht auf Festsetzungsfristen steht eine Verwirkung nicht entgegen. Eine Verwirkung aufgrund des Abstands zwischen Entstehung der Steuer und Antrag des Steuerpflichtigen auf den außersteuerlichen Grundlagenbescheid ist ausgeschlossen, wenn auch das FA die Möglichkeit hat, eben diesen ggf. negativen Grundlagenbescheid durch einen Antrag ihrerseits herbeizuführen. Dies gilt auch deshalb, da die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 Abs. 5 AO (bis 31.8.2002: Abs. 3), wenn es sich um außersteuerliche handelt, geschätzt werden können.

 

Normenkette

AO § 171 Abs. 10, § 162 Abs. 5, 3, § 155 Abs. 2; UStG 2005 § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb, Nr. 20 Buchst. a S. 3; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. n; FGO § 99 Abs. 2; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, §§ 169, 181 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.04.2016; Aktenzeichen XI R 6/14)

 

Tenor

Der Bescheid des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 11. November 2011 (Registriernummer …, Einrichtungsnummer …) ist als Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 Satz 1 AO) gegenüber den Umsatzsteuerbescheiden für 1992 bis 1998 (Folgebescheide) auszuwerten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über eine etwaige Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 Satz 1 Abgabenordnung (AO).

Die Klägerin betrieb eine Musikschule.

Ihrer Anmeldung einer negativen Umsatzsteuer für 1991 stimmte der Beklagte zu. Für die Streitjahre 1992 bis einschließlich 1998 meldete sie positive Umsatzsteuerbeträge an. Die Umsatzsteuererklärung für 1991 ging beim Beklagten ebenso wie die Erklärungen für 1992 sowie 1994 bis 1998 im Folgejahr ein, die Erklärung für 1993 im Jahr 1995.

Mit Bescheid vom 05. März 2010 bescheinigte das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt der Klägerin auf deren Antrag vom 18. Februar 2010 hin, dass die von ihr durchgeführte musikalische Früherziehung sowie der von ihr durchgeführte Instrumental-Unterricht in der Zeit vom 19. Oktober 1991 bis zu einem spezifizierten nach den Streitjahren liegenden Datum i.S.d. § 4 Nr. 21 a) bb) Umsatzsteuergesetz (UStG) unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck der beruflichen Bildung dienten, indem sie auf einen Beruf oder eine vor eine juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiteten. Unter dem 11. November 2011 änderte das Landesverwaltungsamt den Bescheid (Registriernummer …, Einrichtungsnummer …) dahingehend, dass für denselben Zeitraum nunmehr die Bescheinigung auch für Notenlehre und Grundkenntnisse der Tasteninstrumente, Erlernen von Tasteninstrumenten, Solo- und Orchesterspiel (,soweit nicht nach § 4 Nr. 20 UStG), Ensemble-Fächer, Vorbereitung Schulorchester sowie Gesang- und Musiktheorie gelte.

Den am 01. April 2010 beim Beklagten eingegangenen Antrag der Klägerin auf Änderung der Umsatzsteuerbescheide für 1992, 1993, 1994, 1995, 1996, 1997 und 1998 i.S. einer Steuerfestsetzung, d.h. einer Herabsetzung auf jeweils 0,– EUR lehnte er mit Bescheid vom 30. Juni 2010 ab. – Zwar versandte er an die Klägerin antragsgemäße Änderungsbescheide die als Bescheidsdatum den 30. April 2010 trugen, der Klägerin ging jedoch zumindest zeitgleich die schriftliche Mitteilung des Beklagten zu, die Bescheide seien unwirksam, da ihre Bekanntgabe nicht gewollt sei.

Der Beklagte führte aus, einer Änderung stehe die Verwirkung entgegen. Es sei darauf abzustellen, dass der Verpflichtete infolge längerer Untätigkeit des Anspruchsberechtigten tatsächlich darauf vertraut habe, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden und sich auf die Nichtgeltendmachung eingerichtet habe. Die Verwirkung bilde einen besonderen Anwendungsbereich des Grundsatzes von Treu und Glauben, sie bewirke ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium), das durch Unterlassen oder Untätigkeit ausgelöst werde. Habe ein Steuerpflichtiger eine Steuerbefreiung über viele Jahre hinweg nicht geltend gemacht, so könne di...

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