Tz. 24b

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Durch das KöMoG wurde nach dem durch das ATADUmsG dem Wortlaut des § 34 Abs 5 KStG vorangestellten S 1 (s Tz 24a) ein S 2 eingefügt. Die bisherigen S 1 bis 3 wurden durch das ATADUmsG zu den S 2 bis 4 und durch das KöMoG zu den S 3 bis 5.

Nach § 34 Abs 5 S 2 KStG idF des KöMoG ist der ebenfalls durch dieses Ges eingefügte § 8b Abs 3 S 6 KStG erstmals für Gewinnminderungen iSd § 8b Abs 3 S 4 und 5 KStG anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 eintreten. Nach § 8b Abs 3 S 6 KStG gelten Währungskursverluste, die nach dem 31.12.2021 eintreten, nicht mehr als Gewinnminderungen iSd § 8b Abs 3 S 4 und 5 KStG. Somit sind Währungskursverluste im Zusammenhang mit Darlehensforderungen eines Gesellschafters oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Sicherheiten für Darlehensforderungen bzw im Zusammenhang mit Forderungen aus vergleichbaren Rechtshandlungen, die nach dem 31.12.2021 eintreten werden, nicht mehr von dem grds Abzugsverbot des § 8b Abs 3 S 3 bis 5 und 7 KStG umfasst. MaW: Durch die Änderung des § 8b Abs 3 KStG durch das KöMoG wirken sich nunmehr Gewinne und Verluste aus Währungskursschwankungen in Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen bzw der Inanspruchnahme von Sicherheiten für Darlehensforderungen bei der Ermittlung des Einkommens gleichermaßen aus.

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