Tz. 24a

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Durch das ATADUmsG wurde dem bisherigen S 1 des § 34 Abs 5 KStG ein neuer S 1 vorangestellt, so dass die bisherigen S 1 bis 3 zu den S 2 bis 4 und durch die Einfügung des § 34 Abs 5 S 2 KStG durch das KöMoG zu den S 3 bis 5 (s Tz 24b) geworden sind.

Nach § 34 Abs 5 S 1 KStG idF ATADUmsG ist der durch das ATADUmsG eingefügte § 8b Abs 1 S 3 KStG erstmals für Bezüge anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 zufließen. Nach § 8b Abs 1 S 3 KStG gilt S 1 des § 8b KStG nicht für Erträge aus einer hybriden Übertragung, soweit die Besteuerungsinkongruenz aufgrund von Zurechnungskonflikten nicht oder nur tw im anderen Staat beseitigt worden ist. Besteuerungsinkongruenzen aufgr hybrider Übertragungen liegen ua vor, wenn bestimmte Zahlungen, die grds als BA beim Schuldner abzb sind, beim Gläubiger nicht besteuert werden oder Aufwendungen auch im anderen Staat abgezogen werden können, ohne dass den Aufwendungen Erträge gegenüberstehen, die in beiden Staaten besteuert werden (s BT-Drs 29/28652 S 43 und s Schlund, NWB 2021, 2431, 2440–2441).

Das rückwirkende Inkrafttreten dieser belastenden Regelung ab dem 01.01.2020 ist durch Art 11 Abs 5a ATAD II v 29.05.2017 (ABl L 144 v 07.06.2017, S 1) vorgegeben worden. UE ist das v GG geschützte Vertrauen in den Fortbestand der geltenden Rechtslage ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der ATAD II als zerstört anzusehen, da aufgr der unionsrechtlichen Umsetzungspflicht mit einem konkret bestimmten Erstanwendungszeitpunkt davon auszugehen war, dass die Regelungen der ATAD zu diesem Zeitpunkt (01.01.2020) umgesetzt werden würden (s auch BT-Drs 19/29848, S 51). Da zusätzlich der RefEntw am 10.12.2019 veröffentlicht worden ist, liegt uE kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vor (aA wohl Grotherr, NWB 2021, 2401; krit s Schlund, NWB 2021, 2431, 2444). UE hat die Änderung des Wortlauts der geplanten Ges-Änderung des § 8b Abs 1 S 3 KStG-E lt dem RefEntw v 10.12.2019 und dem v 25.03.2020 keine Auswirkung auf die Frage, ob ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot vorliegt, da durch beide Regelungen derselbe Tatbestand geregelt werden sollte und durch diese Regelungen jeweils eine Umsetzung des Art 9 Abs 2 Buchst b iVm Art 2 Abs 9 Unterabs 1 Buchst a und Unterabs 3 Buchst l ATAD II v 29.05.2017 (ABl L 144 v 07.06.2017, S 1) vorgesehen gewesen ist. Durch die Anwendungsregelung des § 34 Abs 5 S 1 KStG idF des ATADUmsG wird ein Gleichlauf mit der estlichen Anwendungsregelung des § 52 Abs 4 Satz 9 EStG idF des ATADUmsG für den dem § 8b Abs 1 S 3 KStG entspr § 3 Nr 40 S 1 Buchst d S 3 EStG erreicht (s Nürnberg, NWB 2020, 330, 333).

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