Ein Unternehmen ist nur dann antragsberechtigt, wenn es wahlweise zum Stichtag 29. Februar 2020 oder zum Stichtag 31. Dezember 2020 zumindest einen Beschäftigten hatte (unabhängig von der Stundenanzahl). Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe gelten in diesem Sinne für die Zwecke der Überbrückungshilfe III als Unternehmen mit einem Beschäftigten, wenn die selbständige oder freiberufliche Tätigkeit im Haupterwerb ausgeübt wird (vgl. 1.1). Bei gemeinnützigen Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereinen ohne Beschäftigte können auch Ehrenamtliche (einschließlich Personen, die Vergütungen im Rahmen der Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) oder der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) erhalten) als Beschäftigte gelten. Dies gilt auch für nachgelagerte Unternehmen von gemeinnützigen Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereinen, sofern alle Gesellschafter ausschließlich gemeinnützige Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereine sind. Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Unternehmen anderer Rechtsformen ohne weitere Beschäftigte (neben den Inhabern) muss zumindest ein/e Gesellschafter/in im Haupterwerb für das Unternehmen tätig sein.

Die Anzahl der Beschäftigten ist bei der Überbrückungshilfe III (Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021) ohne Bedeutung für den maximalen Erstattungsbetrag.

Im Rahmen der Antragstellung ist durch den prüfenden Dritten zu prüfen, ob das antragstellende Unternehmen zumindest einen Beschäftigten zum Stichtag hatte. Die entsprechenden Angaben (vgl. 2.3) können durch den prüfenden Dritten aus Unternehmensangaben übernommen werden und müssen nicht gesondert überprüft werden.

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