Gesetzestext

 

1Stellt der Insolvenzverwalter fest, daß Ansprüche, deren Erfüllung überwacht wird, nicht erfüllt werden oder nicht erfüllt werden können, so hat er dies unverzüglich dem Gläubigerausschuß und dem Insolvenzgericht anzuzeigen. 2Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so hat der Verwalter an dessen Stelle alle Gläubiger zu unterrichten, denen nach dem gestaltenden Teil des Insolvenzplans Ansprüche gegen den Schuldner oder die Übernahmegesellschaft zustehen.

1. Normzweck

 

Rn 1

Die Vorschrift konkretisiert die Handlungspflichten des Verwalters im Falle der Überwachung der Planerfüllung durch ihn. Es wird klargestellt, dass der Verwalter nicht originär in die Planerfüllung eingreifen soll. Er hat vielmehr eine rein beobachtende Rolle.[1] Darüber hinaus sollen die Gläubiger frühzeitig über Unregelmäßigkeiten bei der Planerfüllung informiert und so deren Interessen geschützt werden.[2]

Die Norm betrifft nur den mit der Überwachung der Planerfüllung beauftragten Insolvenzverwalter bzw. bei in Eigenverwaltung eröffneten Insolvenzverfahren den (vormals) gerichtlich bestellten Sachwalter. Wird die Planerfüllung einem Dritten als Sachwalter übertragen, gilt die Vorschrift des § 262 nur, wenn der Insolvenzplan dies ausdrücklich regelt.[3]

[1] BGH DZWIR 2008, 471, 472; Bork, Rn. 351.
[2] Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier-Silcher, § 262 Rn. 1.
[3] HRI-Mönning, § 47 Rn. 139; HambKomm-Thies, § 262 Rn. 7.

2. Voraussetzungen

 

Rn 2

Damit der Insolvenzverwalter zur Mitteilung verpflichtet wird, muss der Schuldner entweder die Vorgaben des Plans nicht erfüllen, oder die Erfüllung der Vorgaben muss ihm unmöglich sein.

2.1 Nichterfüllung

 

Rn 3

Nichterfüllung bedeutet, dass der Schuldner mit der Erfüllung der planmäßigen Verpflichtungen in Rückstand gekommen ist. Die Voraussetzungen des Verzugs (§§ 284 ff. BGB) müssen nicht vorliegen, insbesondere ist kein Verschulden des Schuldners nötig.

 

Rn 4

Bezüglich des Umfangs der Nichterfüllung braucht der Verwalter nicht abzuwarten, bis die Grenze des § 255 erreicht ist, weil letztere Norm allein Befugnisse des einzelnen Gläubigers regelt und deswegen für den überwachenden Insolvenzverwalter keine Bedeutung hat. Im Interesse einer frühzeitigen Benachrichtigung und zur Vermeidung einer späteren Haftung des Verwalters gemäß § 60 (bzw. des Sachwalters analog § 60) reicht jedes tatsächliche Zurückbleiben hinter der planmäßigen Zahlungsverpflichtung aus. Unerheblich ist, ob es sich bloß um eine vorübergehende zeitliche Verzögerung oder lediglich eine geringfügige Summe handelt.

2.2 Fehlende Erfüllbarkeit

 

Rn 5

Ansprüche können nicht erfüllt werden, wenn es dem Schuldner subjektiv unmöglich ist, seinen sich aus dem Plan ergebenden Verpflichtungen nachzukommen, mithin Unvermögen bezogen auf die Person des Schuldners vorliegt; objektive Unmöglichkeit ist nicht notwendig.[4]

 

Rn 6

Problematisch wird die Entscheidung für den Insolvenzverwalter in den Fällen, in denen der Schuldner aktuell zwar seinen Verpflichtungen noch nachkommt, der Verwalter jedoch davon ausgehen muss, dass in absehbarer Zeit die Einnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht mehr ausreichen werden, um die planmäßig vorgesehenen Ansprüche zu befriedigen. Hier ist hinsichtlich des erforderlichen Grades an Wahrscheinlichkeit einerseits zu berücksichtigen, dass es sich bei der Benachrichtigung um eine bloße Information handelt, so dass der Verwalter frühzeitig hierzu verpflichtet sein müsste, um den betroffenen Gläubigern die Bildung einer eigenen Meinung zu ermöglichen und ihre Aufmerksamkeit auf ein möglicherweise bevorstehendes Problem zu lenken.

 

Rn 7

Andererseits besteht die Gefahr, dass die Gläubiger eine zu frühzeitige Warnung des Verwalters missverstehen und aufgrund ihrer bisherigen schlechten Erfahrungen mit dem Schuldner sofort dazu übergehen, Maßnahmen gegen den Schuldner einzuleiten, um ihren Ausfall so gering wie möglich zu halten. Sollte es in einem solchen Fall dem Schuldner gelingen, später zu beweisen, dass das spätere Ausbleiben seiner Zahlungen allein darauf beruht, dass vom Verwalter benachrichtigte voreilige Gläubiger in seinem Unternehmen für wirtschaftliche Instabilität gesorgt haben, so läuft der Verwalter Gefahr, einer Haftung gemäß § 60 auf Schadensersatz ausgesetzt zu sein.

 

Rn 8

Daher wird der Verwalter den Zeitpunkt, zu dem er mit seinen Kenntnissen und Erwartungen an die Gläubiger herantritt, sorgfältig abzuschätzen haben. Erst wenn der Betrieb über eine längere Zeit keine Überschüsse erwirtschaftet, eine Trendwende am Markt nicht in unmittelbarer zeitlicher Nähe erwartet werden kann und auch das aktuelle Aktivvermögen nicht mehr zur Deckung der Verbindlichkeiten ausreicht, ist dem Verwalter zu einer Benachrichtigung zu raten, wobei er sich ggf. durch Einholung einer Stellungnahme eines Wirtschaftsprüfers absichern sollte.

[4] Zur Definition und Abgrenzung von Unvermögen einerseits und Unmöglichkeit andererseits siehe Palandt-Heinrichs, § 275 Rn. 4 ff.

2.3 Wiederaufnahme der Zahlungen durch den Schuldner

 

Rn 9

Gelingt es dem Schuldner hingegen, nachdem zunächst seine Zahlungen ausgeblieben sind, der Zahlungspflicht nachträglich doch noch zu genügen,...

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