Rn 4

Zunächst sind alle verbliebenen Vermögensgegenstände des Schuldners seinen Verbindlichkeiten gegenüberzustellen. Auf diese Weise erhalten die Gläubiger im Wege der Stichtagsbetrachtung einen Überblick über die aktuelle Situation. Damit entspricht die von § 229 Satz 1 geforderte Vermögensübersicht inhaltlich der bereits zu Eröffnung des Verfahrens erstellten Übersicht des § 153, nur dass hier an die Stelle des Zeitpunkts der Eröffnung des Verfahrens nunmehr derjenige tritt, in dem der Insolvenzplan mit seinen Vorgaben rechtskräftig, d. h. wirksam wird.[7] Daher kann der Vorlegende die von ihm bisher erzielten Verhandlungsergebnisse in den Plan aufnehmen und auf diese Weise den Gläubigern den Vorteil einer planmäßigen Abwicklung aufzeigen. Die (Fortführungs-) Werte der Übersicht nach § 229 sind damit realistischer als die Werte, die nach § 153 noch auf den Prognosen zu Beginn des Verfahrens beruhten. Die Gläubiger werden durch die Anlage zum Plan auf den neuesten Stand gebracht. Sofern sich die Beratungsphase über die Annahme des Plans über einen längeren Zeitraum hinzieht, hat der Vorlegende seine Anlagen ggf. laufend mit den aktuellen Zahlen zu ergänzen.[8] Die Liquidationswerte müssen ebenfalls angegeben werden, um den Gläubigern eine ausreichende Vergleichsgrundlage für die von ihnen zu treffende Entscheidung zu geben.[9] Insoweit genügt ein Verweis des Planerstellers auf die im Vermögensverzeichnis nach § 153 angegebenen Liquidationswerte nicht, da das Vermögensverzeichnis auf den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung, nicht hingegen auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Insolvenzplans abstellt.[10]

 

Rn 5

Die Gliederung der Vermögensübersicht hat sich an den Bilanzierungsvorschriften der §§ 264 ff. HGB zu orientieren[11] (vgl. § 153 Rn. 2). Dabei muss bei der Darstellung sowohl der Aktiva als auch der Passiva erläutert werden, nach welchen Grundsätzen bewertet wurde. Uneinbringliche und zweifelhafte Aktiva sind hinsichtlich ihrer Werthaltigkeit zu kennzeichnen bzw. wertzuberichtigen. Die Aktiva sind mit dem Zeitwert, die Passiva mit ihrem Nennwert anzugeben. Besteht Streit über den Bestand oder die Höhe einer Verbindlichkeit, so ist diese im Zweifel in voller Höhe aufzuführen (Vorsichtsprinzip).

 

Rn 5a

Das Gesetz verlangt keine Erarbeitung einer Plan-Vermögensübersicht auf das Ende des Planrealisierungszeitraums und insbesondere auch keine weiteren Vermögensübersichten (Zwischenbilanzen).[12] Im Interesse einer höheren Transparenz für die Gläubiger empfiehlt es sich aber, Zwischenbilanzen aufzustellen.[13]

[7] HambKomm-Thies, § 229 Rn. 4; Brünkmans/Thole-Harmann, § 13 Rn. 8.
[8] So auch Westrick, DStR 1998, 1879 (1880).
[9] Vgl. hierzu mit Nachweisen: Brünkmans/Thole-Harmann, § 13 Rn. 18.
[10] Braun-Frank, § 229 Rn. 4; MünchKomm-Eilenberger, § 229 Rn. 9.
[11] So auch Braun/Uhlenbruck, S. 543.
[12] Wie hier Nerlich/Römermann-Braun, § 229 Rn. 30.
[13] Siehe hierzu Nerlich/Römermann-Braun, § 229 Rn. 31; Volk, DStR 2004, 287 (289).

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