Gesetzestext

 

(1) Eine vom Schuldner erteilte Vollmacht, die sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, erlischt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

(2) Soweit ein Auftrag oder ein Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 115 Abs. 2 fortbesteht, gilt auch die Vollmacht als fortbestehend.

(3) Solange der Bevollmächtigte die Eröffnung des Verfahrens ohne Verschulden nicht kennt, haftet er nicht nach § 179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Bisherige gesetzliche Regelungen

Keine.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Die Vorschrift stellt gegenüber dem bisherigen Recht eine Neuerung dar, da bislang die Wirkung der Verfahrenseröffnung auf Vollmachten, die vom Schuldner erteilt waren, nicht ausdrücklich geregelt war.

Schon zum bisherigen Recht wurde jedoch das Erlöschen entsprechender Vollmachten durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens angenommen.

Soweit die Verfahrenseröffnung das Erlöschen eines Auftrags oder eines Geschäftsbesorgungsvertrags zur Folge hat, soll dies auch für eine in diesem Zusammenhang erteilte Vollmacht gelten.[1]

Diese Rechtsfolge wurde z.T. aus der Bestimmung des § 168 Satz 1 BGB abgeleitet, wonach sich das Erlöschen einer Vollmacht nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis bestimmt.

Auch für die InsO geht der Gesetzgeber davon aus, dass gemäß § 168 Satz 1 BGB das Erlöschen der Vollmacht grundsätzlich Konsequenz des Erlöschens eines zugrunde liegenden Auftrags oder Geschäftsbesorgungsvertrags gemäß §§ 115, 116 ist, so dass der Vorschrift insoweit lediglich klarstellende Funktion zukommt.[2]

Die in § 117 ausdrücklich benannte Rechtsfolge des Erlöschens von Vollmachten ergibt sich indes bereits aus § 80.

 

Rn 2

Danach verliert der Schuldner mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, gemäß § 81 sind Verfügungen des Schuldners über Gegenstände der Insolvenzmasse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam. Da eine vom Schuldner erteilte Vollmacht nicht weitergehende Befugnisse für den Bevollmächtigten beinhalten kann, als der Vollmachtgeber selbst hat, entfällt auch eine von dem Schuldner abgeleitete Rechtsmacht.[3]

 

Rn 3

Einen eigenen Regelungsgehalt entfaltet § 117 Abs. 1 in denjenigen Fällen, in welchen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Verlust der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nicht zur Folge hat, wie dies regelmäßig bei der Eigenverwaltung gemäß §§ 270 ff. gegeben sein soll.[4]

[1] Kuhn/Uhlenbruck, § 23 Rn. 7 m.w.N.
[2] BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 313.
[3] Ebenso Häsemeyer, S. 403 Rn. 20.69; K. Schmidt, BB 1989, S. 229 (234).
[4] Häsemeyer, S. 403 Rn. 20.69.

2. Massebezogenheit

 

Rn 4

Erfasst sind alle Vollmachten, die der Schuldner vor Verfahrenseröffnung erteilt hat, soweit sich diese auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen beziehen. Vollmachten des Schuldners, die sich auf sein nicht dem Insolvenzbeschlag unterfallendes Vermögen oder rein persönliche, etwa familienrechtliche Verhältnisse beziehen, bestehen fort, ebenso wie die der Vollmachtserteilung zugrunde liegenden Aufträge und Geschäftsbesorgungsverträge.

 

Rn 5

Hat der Schuldner etwa einem Rechtsanwalt Vollmacht zur Vertretung in einem Ehescheidungsverfahren erteilt, bleibt diese Vollmacht von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vollmachtgebers unberührt, soweit es allein um die Durchführung des Scheidungsverfahrens geht. Die Vollmacht erlischt jedoch, als sie zum Abschluss von Vereinbarungen über einen Versorgungsausgleich oder Unterhaltszahlungen berechtigt, da insoweit die Insolvenzmasse betroffen sein kann.

 

Rn 6

Erfasst werden unter dem Vorbehalt der Massebezogenheit der Vollmacht alle Arten von Vollmachten, auch eine abstrakte Vollmacht,[5] Handlungsvollmachten sowie Prokuren.[6]

Ungeregelt ist weiter die Frage der Möglichkeit der Neuerteilung einer Prokura durch den Insolvenzverwalter. Diese Möglichkeit wird überwiegend verneint, da die weitreichenden Befugnisse der Prokura im Widerspruch zur Stellung des Insolvenzverwalters und dessen alleiniger Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis stehen.[7]

[5] Siehe hierzu BGH NJW 1989, 1721 (1722).
[6] So ausdrücklich BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 313; Kilger/K. Schmidt, KO § 23 Rn. 8; a.A. Kuhn/Uhlenbruck, § 23 Rn. 7b, der sich insoweit irrtümlich beruft auf K. Schmidt, BB 1989, 229.
[7] BGH WM 1958, 431; Baumbach/Hopt, § 48 Rn. 1; Mohrbutter/Mohrbutter-Pape, Rn. III.213; a.A. K. Schmidt, BB 1989, 229 m.w.N. zur Gegenansicht; Kuhn/Uhlenbruck, § 23 Rn. 7b.

3. Fortbestand der Vollmacht (Abs. 2)

 

Rn 7

Soweit der Beauftragte oder Geschäftsbesorger zur Durchführung von Notgeschäftsführungsmaßnahmen i.S.d. § 115 Abs. 2 noch berechtigt und ggf. auch verpflichtet ist, gilt auch die ihm erteilte Vollmacht fort.

Dies bedeutet, dass der Bevollmächtigte in dem Umfang, wie dies für die Notgeschäftsführung erforderlich ist, befugt ist, die Insolvenzmasse zu berechtigen und zu verpflichten, d.h. entsprechend Masseschulden zu begründen.[8]

 

Rn 8

Die Bestimmung des Abs. 2 ist im Zusammenhang mit der Bestimmung des Abs. 3 zu sehen, der eine Privilegi...

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