Rn 1

Die Vorschrift stellt gegenüber dem bisherigen Recht eine Neuerung dar, da bislang die Wirkung der Verfahrenseröffnung auf Vollmachten, die vom Schuldner erteilt waren, nicht ausdrücklich geregelt war.

Schon zum bisherigen Recht wurde jedoch das Erlöschen entsprechender Vollmachten durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens angenommen.

Soweit die Verfahrenseröffnung das Erlöschen eines Auftrags oder eines Geschäftsbesorgungsvertrags zur Folge hat, soll dies auch für eine in diesem Zusammenhang erteilte Vollmacht gelten.[1]

Diese Rechtsfolge wurde z.T. aus der Bestimmung des § 168 Satz 1 BGB abgeleitet, wonach sich das Erlöschen einer Vollmacht nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis bestimmt.

Auch für die InsO geht der Gesetzgeber davon aus, dass gemäß § 168 Satz 1 BGB das Erlöschen der Vollmacht grundsätzlich Konsequenz des Erlöschens eines zugrunde liegenden Auftrags oder Geschäftsbesorgungsvertrags gemäß §§ 115, 116 ist, so dass der Vorschrift insoweit lediglich klarstellende Funktion zukommt.[2]

Die in § 117 ausdrücklich benannte Rechtsfolge des Erlöschens von Vollmachten ergibt sich indes bereits aus § 80.

 

Rn 2

Danach verliert der Schuldner mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, gemäß § 81 sind Verfügungen des Schuldners über Gegenstände der Insolvenzmasse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam. Da eine vom Schuldner erteilte Vollmacht nicht weitergehende Befugnisse für den Bevollmächtigten beinhalten kann, als der Vollmachtgeber selbst hat, entfällt auch eine von dem Schuldner abgeleitete Rechtsmacht.[3]

 

Rn 3

Einen eigenen Regelungsgehalt entfaltet § 117 Abs. 1 in denjenigen Fällen, in welchen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Verlust der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nicht zur Folge hat, wie dies regelmäßig bei der Eigenverwaltung gemäß §§ 270 ff. gegeben sein soll.[4]

[1] Kuhn/Uhlenbruck, § 23 Rn. 7 m.w.N.
[2] BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 313.
[3] Ebenso Häsemeyer, S. 403 Rn. 20.69; K. Schmidt, BB 1989, S. 229 (234).
[4] Häsemeyer, S. 403 Rn. 20.69.

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