Rn 8

§ 23 Abs. 1 begründet eine Pflicht des Insolvenzgerichts zur öffentlichen Bekanntmachung bei Anordnung einer Verfügungsbeschränkung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird. Umfasst sind sowohl die Auferlegung eines allgemeinen Verfügungsverbots, als auch die Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts.[12] Dies ist in der Sache richtig, weil auch der allgemeine Zustimmungsvorbehalt eine für den Geschäftsverkehr wichtige Verfügungsbeschränkung darstellt. Darüber hinaus müssen Abberufung und Neubestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters veröffentlicht werden.[13]

 

Rn 9

Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach § 9 Abs. 1 durch Veröffentlichung im Internet (www.Insolvenzbekanntmachungen.de). Dabei kann der Beschluss auch auszugsweise, d. h. beschränkt auf die Verfügungsbeschränkungen und die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung, veröffentlicht werden. Entsprechend dem Gebot der Verhältnismäßigkeit wird das Gericht im Einzelnen abwägen müssen, für welche Daten eine Veröffentlichung geboten ist. Jedenfalls ist die Praxis problematisch, unbesehen den ganzen Beschluss zu veröffentlichen, wenn dieser neben den Verfügungsbeschränkungen weitere Anordnungen (bspw. eine Postsperre) enthält.[14] Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 ist der Schuldner bei der Bekanntmachung mit Anschrift und Firma bzw. Branchenzugehörigkeit anzugeben.

 

Rn 10

Über § 9 Abs. 1 Satz 3 gilt die Bekanntmachung als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.[15] Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts ist für die Veröffentlichung funktionell zuständig, auch wenn eine Sicherungsmaßnahme von der Beschwerdekammer angeordnet wird.[16]

[12] AG Düsseldorf ZInsO 2011, 438 (439); Uhlenbruck-Vallender, § 23 Rn. 1. Siehe auch BegrRegE, BT-Drs. 12/2443, S. 117 (Zu § 27).
[13] LG Gera ZIP 2002, 1735 (1737).
[14] Vgl. FK-Schmerbach, § 23 Rn. 24.
[15] Zu verfassungsrechtlichen Aspekten: LG Duisburg NZI 2005, 43 (44).
[16] Uhlenbruck-Vallender, § 23 Rn. 2; FK-Schmerbach, § 23 Rn. 22.

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