Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Umdeutung einer unzulässigen Revision in eine NZB

 

Leitsatz (NV)

Ein von einem fachkundigen Prozeßvertreter eingelegte Revision, die weder zugelassen worden ist noch als zulassungsfreie Revision zulässig ist, kann nicht in eine statthafte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision umgedeutet werden.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 5; FGO § 115 Abs. 3 S. 1, § 116 Abs. 1

 

Tatbestand

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) ermittelte wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen zur Einkommensteuer 1987 und für die Vermögensteuer auf den 1. Januar 1983 sowie den 1. Januar 1986 die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege und erließ unter dem 29. April 1991 entsprechende Steuerfestsetzungen. Nach erfolglosem Einspruch erhob der steuerlich beratene Kläger und Revisionskläger (Kläger) Klage. Zur Begründung machte er geltend, er unterliege lediglich der beschränkten Steuerpflicht in der Bundesrepublik Deutschland. Ferner erhob er Einwendungen gegen die Höhe der Schätzungen und reichte entsprechende Steuererklärungen nach.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage hinsichtlich der Vermögensteuer auf den 1. Januar 1983 statt und wies sie im übrigen als unbegründet ab.

Gegen das am 19. Oktober 1995 mit Postzustellungsurkunde dem Prozeßbevollmächtigten zugestellte Urteil erhoben die -- neuen -- Prozeßvertreter mit am 20. November 1995 beim FG eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Revision, mit welcher sie sinngemäß die Verletzung materiellen (§ 8 der Abgabenordnung -- AO 1977 --) und formellen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) Rechts rügen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des FG aufzuheben sowie in Abänderung des Einkommensteuerbescheides für 1987 und der Vermögensteuerfestsetzung auf den 1. Januar 1986 vom 29. April 1991 i. d. F. der Einspruchsentscheidung vom 30. Juli 1991 die Einkommensteuer und Vermögensteuer nach Maßgabe der erklärten Besteuerungsgrundlagen festzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig und war deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§§ 124 Abs. 1, 126 Abs. 1 FGO).

1. a) Die Revision ist deshalb unzulässig, weil sie vom FG nicht zugelassen worden ist.

Nach § 115 Abs. 1 FGO i. V. m. Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs findet die Revision nur statt, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) diese zugelassen hat.

Enthält die Entscheidung des FG -- wie im Streitfall -- keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision, so ist sie versagt (vgl. BFH-Beschluß vom 23. Oktober 1986 IX R 186/85, BFH/NV 1988, 108, ständige Rechtsprechung).

b) Das Rechtsmittel ist auch nicht als zulassungsfreie Verfahrensrevision i. S. von § 116 Abs. 1 FGO zulässig. Der Kläger hat keinen der in dieser Vorschrift abschließend aufgeführten Verfahrensmängel, die eine zulassungsfreie Revision eröffnen, schlüssig gerügt.

2. Die von Rechtsanwälten als Prozeßvertreter ausdrücklich als solche eingelegte unzulässige Revision (vgl. zur Umdeutung von Prozeßerklärungen fachkundiger Prozeßbevollmächtigter BFH-Beschluß vom 29. Juli 1993 X B 210/92, BFH/NV 1994, 382, 383, m. w. N.) kann auch nicht in eine statthafte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision i. S. von § 115 Abs. 3 FGO umgedeutet werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Januar 1967 VI R 216/66, BFHE 88, 73, BStBl III 1967, 291, und vom 25. Februar 1987 II R 10/87, BFH/NV 1988, 320). Im übrigen müßte das Rechtsmittel als Nichtzulassungsbeschwerde ebenso als unzulässig verworfen werden, weil innerhalb der Monatsfrist des § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO keine Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO vorgetragen worden sind.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423611

BFH/NV 1996, 692

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