Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuständigkeit für Erlaß einstweiliger Anordnung

 

Leitsatz (NV)

Das FG ist als Gericht des ersten Rechtszuges für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung auch dann zuständig, wenn sich die Hauptsache wie im Streitfall bereits in der Revisionsinstanz befindet.

 

Normenkette

FGO § 70 S. 1, § 114 Abs. 2 S. 2; GVG § 17a Abs. 2 S. 1

 

Tatbestand

Die Antragstellerin begehrte im Hauptsacheverfahren, unter Aufhebung des Bescheids des beklagten Hauptzollamts (HZA) i. d. F. der Einspruchsentscheidung ... kg ihrer Anlieferungsreferenzmenge Milch für das Milchwirtschaftsjahr 1996/1997 in eine Direktverkaufsmenge umzuwandeln. Das Finanzgericht (FG) hat -- unter Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache -- die Klage abgewiesen. Die Antragstellerin, die Revision eingelegt hat, beantragt, im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes das HZA zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens zu gestatten, die Vermarktung ihrer Milcherzeugnisse an Käufer zu betreiben, die im Gebiet ... ansässig sind, ohne daß von ihr für die Überschreitung ihrer Direktvermarktungsreferenzmenge während der Dauer der einstweiligen Anordnung die Abgabe im Rahmen der Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse erhoben wird, sofern sie im laufenden Milchwirtschaftsjahr nicht mehr als ... Liter Milch direkt vermarktet,

hilfsweise wird beantragt,

die einstweilige Anordnung wie vorstehend zu erlassen, aber mit der zusätzlichen Maßgabe, daß der Antragstellerin diese Vermarktung gestattet ist, wenn und soweit Direktverkaufskontingente in den alten Bundesländern frei sind, wobei das HZA verpflichtet wird, der Antragstellerin einen zusätzlichen Anteil an der Direktvermarktungsquote der alten Bundesländer von ... Litern zu reservieren.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung i. S. von §114 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gerichtet. Das Verfahren ist, wie von der Antragstellerin hilfsweise beantragt, zuständigkeitshalber an das für den Antrag auf Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung zuständige FG zu verweisen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) ist für den Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung funktionell nicht zuständig. Das folgt aus der einstweiligen Regelung in §114 Abs. 2 Satz 2 FGO. Danach ist das FG als Gericht des ersten Rechtszuges auch zuständig, wenn sich die Hauptsache wie im Streitfall bereits in der Revisionsinstanz befindet (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BFH-Beschluß vom 9. August 1994 IV S 8/94, BFH/NV 1995, 409).

Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung von §70 Satz 1 FGO i. V. m. §17 a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes -- GVG -- (vgl. BFH-Beschluß vom 16. Dezember 1994 VIII S 4/94, BFH/NV 1995, 800; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §70 Rz. 3) an das zuständige FG zu verweisen. Entsprechend §17 b Abs. 2 Satz 1 GVG i. V. m. §70 FGO hat das FG auch über die durch die Anrufung des BFH entstandenen Kosten mitzuentscheiden.

 

Fundstellen

BFH/NV 1998, 590

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