(1) Betriebsflächen geringster Ertragsfähigkeit (Geringstland) sind unkultivierte, jedoch kulturfähige Flächen, deren Ertragsfähigkeit so gering ist, daß sie in ihrem derzeitigen Zustand land- und forstwirtschaftlich nicht regelmäßig genutzt werden können; dazu gehört insbesondere unkultiviertes Heideland, das gelegentlich als Schafhutung oder durch Gewinnung von Streu genutzt wird.

 

(2) Betriebsflächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können (Unland), sind nicht kulturfähig.

 

(3) Geringstland ist einerseits abzugrenzen von den Flächen, für die nach dem Bodenschätzungsgesetz Wertzahlen festzustellen sind, und von der Fläche des Holzbodens, anderseits vom Unland. Vielfach ist Geringstland bei der Bodenschätzung bereits nach seiner Beschaffenheit erfaßt, die Ergebnisse sind als Anlage der Gemeindebeschreibung beigefügt.

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