Entscheidungsstichwort (Thema)

Unstatthaftigkeit einer nicht zugelassenen Revision. Statthaftigkeit der Revision gegen zweites Versäumnisurteil trotz Nichtzulassung der Revision. Revisionsfrist und Revisionsbegründungsfrist bei Fehlen der gesetzlich vor- geschriebenen Rechtsmittelbelehrung im Berufungsurteil. Arbeitsgerichtsverfahren. Zivilprozessrecht

 

Orientierungssatz

Gegen ein sog. Zweites Versäumnisurteil eines Landesarbeitsgerichts ist die Revision auch dann nicht zulassungsfrei statthaft, wenn der Revisionsführer geltend macht, ein Fall der schuldhaften Versäumung habe nicht vorgelegen.

 

Normenkette

ArbGG § 72

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Urteil vom 28.11.2002; Aktenzeichen 18 Sa 1221/02)

ArbG Berlin (Urteil vom 23.05.2002; Aktenzeichen 49 Ca 32289/01)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 28. November 2002 – 18 Sa 1221/02 – wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

 

Tatbestand

Der schwerbehinderte Kläger trat im Jahre 1985 in die Dienste der Beklagten, eines Unternehmens der Textilindustrie. Mit Zustimmung des Integrationsamts kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 30. April 2002, weil der Betrieb stillgelegt werde.

Mit der am 20. November 2001 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Kündigung sei sozialwidrig.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 31. Oktober 2001 aufgelöst wird.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage im Gütetermin vom 9. April 2002 durch Versäumnisurteil abgewiesen. Nachdem der Kläger rechtzeitig Einspruch eingelegt hatte, hat das Arbeitsgericht das Versäumnisurteil durch Urteil vom 23. Mai 2002 aufrechterhalten. Die vom Kläger eingelegte Berufung hat das Landesarbeitsgericht Berlin durch Versäumnisurteil vom 31. Oktober 2002 zurückgewiesen. Der Kläger hat hiergegen – eingegangen am 11. November 2002 – Einspruch eingelegt. Durch Beschluss vom 14. November 2002 hat die Vorsitzende Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache auf den 28. November 2002, 11.15 Uhr bestimmt. Laut Aktenvermerk vom 15. November 2002 wurde die Ladung zum Termin vom 28. November 2002 am 15. November 2002 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Empfangsbekenntnis abgesandt. Aktenkundig ist außerdem ein mit Sendebestätigung versehenes Fax der Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts vom 20. November 2002 an den Klägervertreter, in dem das Gericht die Erledigung einer vorangegangenen Anfrage anmahnt und außerdem anregt, der Klägervertreter könne den Erhalt der Ladung gleich mit bestätigen.

Eine Reaktion des Klägervertreters erfolgte hierauf nicht. Ein Empfangsbekenntnis bezüglich der Ladung zum Termin vom 28. November 2002 ist in der Akte nicht enthalten. Zum Termin vom 28. November 2002 erschien für den Kläger niemand.

Auf Antrag des Beklagtenvertreters hat das Landesarbeitsgericht daraufhin durch das mit der Revision angefochtene “II. Versäumnisurteil” vom 28. November 2002 den Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 31. Oktober 2002 verworfen, dem Kläger auch die weiteren Kosten auferlegt und die Revision nicht zugelassen. Das Urteil wurde dem Kläger am 10. Dezember 2002 zugestellt. Die vom Kläger erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesarbeitsgericht durch Beschluss vom 23. April 2003 als unzulässig verworfen.

Mit der am 4. Juni 2003 beim Bundesarbeitsgericht eingegangenen Revision macht der Kläger geltend, er schließe sich der Auffassung an, dass gegen ein Zweites Versäumnisurteil eines Berufungsgerichts die Revision auch ohne Zulassung statthaft sei, wenn sie darauf gestützt werde, dass ein Fall der Säumnis nicht vorliege. Mangels ordnungsgemäßer Ladung sei der Kläger im Termin vom 28. November 2002 nicht säumig gewesen. Weder der Kläger noch sein Prozessbevollmächtigter hätten eine Ladung erhalten. Ein Abvermerk vom 15. November 2002 sei dem Kläger nicht bekannt. Aus dem Abvermerk folge auch nicht die Ordnungsgemäßheit der Ladung. Das Schreiben vom 20. November 2002 sei weder dem Kläger noch seinem Prozessbevollmächtigten bekannt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unstatthaft.

  • Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 ArbGG findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht gegen das Endurteil des Landesarbeitsgerichts statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 ArbGG zugelassen worden ist. Weder das eine noch das andere ist hier geschehen.
  • Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist auch gegen sog. Zweite Versäumnisurteile des Landesarbeitsgerichts die Revision nicht ohne Zulassung statthaft. Das gilt selbst dann, wenn der Revisionsführer geltend macht, ein Fall der schuldhaften Versäumung habe nicht vorgelegen.

    1. Zwar hat der Bundesgerichtshof im Einklang mit der überwiegenden Auffassung im Schrifttum für sog. Zweite Versäumnisurteile eines Oberlandesgerichts die Auffassung vertreten, nach § 566 ZPO (jetzt § 565 ZPO) seien im Revisionsverfahren die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit von Versäumnisurteilen anzuwenden und aus § 513 Abs. 2 ZPO folge die Statthaftigkeit der Berufung gegen ein Zweites Versäumnisurteil ohne Streitwertgrenze für den Fall, dass die Berufung darauf gestützt werde, ein Fall der Säumnis liege nicht vor (BGH 11. Oktober 1978 – IV ZR 101/77 – MDR 1979, 127; 24. Januar 1985 – I ZR 113/84 – VersR 1985, 542; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO § 565 Rn. 2; ebenso: Bepler in: Düwell/Lipke ArbGV ArbGG § 72 Rn. 4 mwN; Grunsky ZZP 1993, 371; Hannich in: Hannich/Meyer-Seitz ZPO-Reform 2002 mit Zustellungsreformgesetz § 543 ZPO Rn. 4; Walchshöfer Anm. zu BAG 10. Dezember 1986 – 4 AZR 384/86 – AP ZPO § 566 Nr. 3).

    2. Demgegenüber hat das Bundesarbeitsgericht auf die Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens verwiesen und ausgeführt, zwar nehme § 72 Abs. 5 ArbGG auch auf § 565 ZPO (früher § 566 ZPO) Bezug, allerdings spreche § 72 Abs. 5 ArbGG nur das “Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht” an, setze also voraus, dass bereits ein statthaftes Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht anhängig sei. Diese Voraussetzung sei in den hier in Rede stehenden Fällen gerade nicht gegeben. Das Arbeitsgerichtsgesetz enthalte vielmehr eine eigenständige und abschließende Regelung des Revisionszugangs zum Bundesarbeitsgericht in den §§ 72, 72a ArbGG, die dem besonderen Beschleunigungsbedarf in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten Rechnung trage. Dem entsprechend gelte auch § 547 ZPO (aF) im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht (vgl. BAG 22. Juni 1994 – 2 AZR 276/94 – AP ArbGG 1979 § 72 Nr. 24 = EzA ArbGG 1979 § 72 Nr. 16; 12. Dezember 1991 – 8 AZR 43/91 – nv.; 10. Dezember 1986 – 4 AZR 384/86 – BAGE 53, 396).

    3. Daran hält der Senat trotz der zum Teil zurückhaltenden Aufnahme der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in der Literatur (vgl. Bepler in: Düwell/Lipke ArbGV ArbGG § 72 Rn. 4 mwN; Müller-Glöge in: Germel- mann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG § 72 Rn. 4; Grunsky ZZP 1993, 371; Walchshöfer Anm. zu BAG 10. Dezember 1986 – 4 AZR 384/86 – AP ZPO § 566 Nr. 3) fest, zumal der Gesetzgeber nunmehr in § 64 Abs. 2 Buchst. d ArbGG für den entsprechenden Fall die zulassungsfreie Berufung ausdrücklich vorsieht, eine vergleichbare Regelung für die Revision jedoch nicht getroffen hat; außerdem habe er für den Bereich der ZPO das bisher schon im arbeitsgerichtlichen Verfahren geltende System der Zulassungsrevision auf die ordentliche Gerichtsbarkeit in Zivilsachen übertragen (vgl. Ascheid in GK-ArbGG § 72 Rn. 11). Zulassungsfreie Revisionen gibt es nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht mehr (eingehend: Hannich in: Hannich/Meyer-Seitz ZPO-Reform 2002 mit Zustellungsreformgesetz § 543 Rn. 4; vgl. BGH 10. Oktober 2002 – VII ZB 11/02 – BGHZ 152, 195; BGH 25. Juli 2002 – V ZR 118/02 – NJW 2002, 3180; BGH 4. Juli 2002 – V ZB 16/02 – BGHZ 151, 221).

  • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
 

Unterschriften

Rost, Eylert, Schmitz-Scholemann, Sieg, Pitsch

 

Fundstellen

Haufe-Index 1172199

DB 2004, 1948

JR 2005, 176

NZA 2004, 871

EzA-SD 2004, 12

EzA

SPA 2004, 7

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