Kernstück des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes ist das in Art. 1 geregelte neue "Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen - Rechtsdienstleistungsgesetz" (RDG).

Was ist eine Rechtsdienstleistung?

Nach der Definition in § 2 Abs. 1 RDG ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

Wer darf Rechtsdienstleistungen erbringen?

Die selbstständige Erbringung von außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen ist in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird (§ 3 RDG).

Im Einzelnen lässt das RDG folgende Rechtsdienstleistungen zu:

  • Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen oder gesetzlich geregelten Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild oder zur vollständigen Erfüllung der mit der Haupttätigkeit verbundenen gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten gehören (sog. Annexberatungskompetenz, § 5 RDG). Im Klartext heißt dass, ein Berater darf zukünftig auch Aussagen über die rechtlichen Folgen einer unternehmerischen Maßnahme machen, soweit diese nur eine bloße Nebenleistung ist.
  • unentgeltliche Rechtsdienstleistungen innerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen (§ 6 Abs. 1 RDG)
  • unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb solcher Beziehungen, wenn sichergestellt ist, dass sie durch eine fachlich geeignete Person erfolgt (§ 6 Abs. 2 RDG)
  • entgeltliche Rechtsdienstleistungen auf bestimmten Fachgebieten (u.a. Inkassodienstleistungen, Rentenberatung, ausländisches Recht) durch natürliche und juristischen Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (§ 10 RDG). Die Personen oder Gesellschaften müssen über eine besondere Sachkunde verfügen und in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragen sein.
  • Rechtsdienstleistungen durch Interessenvertretungen für ihre Mitglieder (§ 7 RDG)
  • Rechtsdienstleistungen durch öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen (8 RDG)

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