Reform des RDG am 16.3.2023 teilweise in Kraft getreten
Im Fokus des Gesetzes zur „Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften“ steht die Beendigung der bisherigen Zersplitterung der staatlichen Aufsicht über Inkassodienstleister, Rentenberater und Co.
Im Fokus des Gesetzes zur „Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften“ steht die Beendigung der bisherigen Zersplitterung der staatlichen Aufsicht über Inkassodienstleister, Rentenberater und Co. Die Aufsicht wird dem BfJ zentral zugewiesen. Wegen des erforderlichen technischen Verwaltungsaufwands (Aktenübermittlung, Datenaustausch) wird die Übertragung der Zuständigkeit erst zum 1.1.2025 wirksam werden.
Zersplitterung der Aufsicht
Mit Zuweisung der Aufsicht an das BfJ entfällt der bisherige § 19 RDG zum 1.1.2025.
Nach dieser Vorschrift ist die Aufsicht über Rechtsdienstleistungen den Landesjustizverwaltungen übertragen. Sie konnten diese wiederum an nachgeordnete Behörden übertragen. Die Vorschrift überträgt die Aufsicht über Rechtsdienstleistungen den Landesjustizverwaltungen. Diese konnten die Aufsicht wiederum an nachgeordnete Behörden übertragen. Dies führte in der Praxis bundesweit zu 38 unterschiedlichen Zuständigkeiten für die Aufsicht.
Die daraus resultierende Zersplitterung und Uneinheitlichkeit wird seit langem von den unterschiedlichen Inkassowirtschaftsverbänden ebenso wie von der Anwaltschaft und den Verbraucherschutzverbänden kritisiert. Die resultierende Zersplitterung und Uneinheitlichkeit wird seit langem von den Inkassowirtschaftsverbänden, der Anwaltschaft und den Verbraucherschutzverbänden kritisiert.
Ziel: Bundesweit einheitliche Aufsicht für Rechtsdienstleistungen
Durch die Zentralisierung beim BfJ soll eine bessere strategische und einheitliche Ausrichtung der Aufsicht gewährleistet werden. Auch soll das verbreitete „forum shopping“ beendet werden (Beantragung der Registrierung bei der Behörde mit den niedrigsten Anforderungen). Die Zentralisierung umfasst auch die geldwäscherechtliche Aufsicht über registrierte Personen nach dem Geldwäschegesetz. Auch hier soll die bisherige Zersplitterung der Aufsicht beendet werden.
Vereinheitlichung der Bußgeldbestimmungen
Auch die gesetzlichen Bestimmungen zur Ahndung von Verstößen gegen das RDG werden seit längerem als in sich widersprüchlich kritisiert.
So ist das unbefugte Erbringen von Rechtsdienstleistungen nach § 10 RDG (Inkassodienstleistungen, Rentenberatung, Rechtsberatung in ausländischem Recht) mit einem Bußgeld bewehrt, während unbefugte Rechtsberatung in wesentlich sensibleren Bereichen (für die besondere anwaltliche Fachkunde erforderlich ist) nicht sanktioniert wird.
Sanktionen für unerlaubte Rechtsberatungen
Rechtssuchende sollen geschützt werden. Daher sind in § 20 RDG ab dem 1.1.2025 sämtliche unerlaubt erbrachten Rechtsdienstleistungen und Rechtsberatungen mit einem Bußgeld sanktioniert – insbesondere in dem der Anwaltschaft vorbehaltenen Kerngebieten des Rechts.
Erleichterte Aufnahmeverfahren für ausländische Rechtsanwälte
Die Aufnahmeverfahren für ausländische Rechtsanwälte und Patentanwälte werden erleichtert. Gemäß neuem § 207 Abs. 1 Satz 3 BRAO kann die Rechtsanwaltskammer (RAK) auf die Vorlage der Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über die Befähigung der Tätigkeit als Rechtsanwalt verzichten. Der ausländische Rechtsanwalt muss hierzu glaubhaft darlegen, trotz zumutbarer Bemühungen keine Bescheinigung aus seinem Herkunftsstaat erlangen zu können und dass er in seinem Herkunftsstaat dem Beruf des Rechtsanwalts zugehörig ist. Hiermit sollen in erster Linie diejenigen Rechtsanwälte eine Zulassungsmöglichkeit erhalten, denen der Herkunftsstaat aus politischen Gründen die Ausstellung der erforderlichen Bescheinigung verweigert.
Erleichterungen für Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet
Auch Diplomjuristen und Juristinnen aus dem Beitrittsgebiet, die bis zum 9.9.1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erfüllt hatten, sollen gemäß neuem § 5 RDGEG die Befugnis zur Rechtsberatung und Prozessvertretung in den in § 5 RDGEG genannten Bereichen erhalten. Hierbei handelt es sich vor allem um unentgeltliche juristische Dienstleistungen, die unter anderem ehemalige, nicht mehr zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Anwälte ehrenamtlich erbringen dürfen.
Hilfe bei Geldwäschebekämpfung durch BRAK
Die Rechtsanwaltskammern erhalten künftig die Befugnis, Rechtsanwälte bei der Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen der Geldwäschebekämpfung zu unterstützen. § 177 BRAO wird daher um eine neue Nr. 8 ergänzt.
Verzicht auf Sozietätserstreckung für wissenschaftliche Mitarbeiter
Der neue § 45 Abs. 1 Nr. 3 BRAO hebt die Sozietätserstreckung des Tätigkeitsverbots bei vorgelagerten beruflichen Tätigkeiten als wissenschaftliche Mitarbeiter in Kanzleien auf. Für Referendare im Vorbereitungsdienst gilt diese Sozietätserstreckung auch bisher nicht, da eine Tätigkeit im Vorbereitungsdienst grundsätzlich nur auf Zeit angelegt ist. Da dieses Argument auch für vorgelagerte berufliche Tätigkeiten wissenschaftlicher Mitarbeiter in Kanzleien vor dem 2. Staatsexamen gilt, hält der Gesetzgeber die Sozietätserstreckung auch für diesen Personenkreis für verzichtbar. Für die Betroffenen ist dies deshalb von Bedeutung, weil die Sozietätserstreckung häufig ein Hindernis für die Einstellung von Berufsanfängern in den betroffenen Kanzleien war.
Reform betrifft auch verwandte Berufsgruppen
Zum Zwecke der Harmonisierung hat der Gesetzgeber parallele Reformen für Notare, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer beschlossen.
Reform seit dem 16.3.2023 teilweise in Kraft
Die Reform wurde am 15.3.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist gemäß Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes zur „Stärkung der Aufsicht der Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften“ am 16.3.2023 in Kraft getreten. Die Vorschriften zur
- Zentralisierung der Aufsicht beim Bundesamt für Justiz,
- die geänderten Bußgeldbestimmungen sowie
- die Änderung des Geldwäschegesetzes
treten gemäß Art. 14 Abs. 3 wegen des erforderlichen Verwaltungsvorlaufs erst zum 1.1.2025 in Kraft.
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