1 Einleitung

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren haben sich seit Frühjahr 2008 verschiedene Neuerungen ergeben.

Ziel des am 1.4.2008 in Kraft getretenen "Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes" ist es, die Sozialgerichtsbarkeit zu entlasten und das sozialgerichtliche Verfahren zu beschleunigen. Die Entlastung wurde dringend erforderlich, nachdem die Sozialgerichtsbarkeit zum 1.1.2005 auch für Angelegenheiten nach dem SGB II (Hartz VI), der Sozialhilfe (SGB XII) sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständig wurde. Für das arbeitsgerichtliche Verfahren kommt das Gesetz dem Bedürfnis der arbeitsgerichtlichen Praxis nach, das Verfahren einfacher, schneller und bürgerfreundlicher zu gestalten.

Am 1.7.2008 ist das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes in Kraft getreten. Neben den grundlegenden Änderungen, die das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) für die außergerichtliche Rechtsberatung mit sich bringt, enthält das Gesetz Neuerungen für die Prozessvertretung vor den Gerichten für Arbeitssachen.

2 Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG) vom 1.7.2008

Kernstück des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes ist das in Art. 1 geregelte neue "Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen - Rechtsdienstleistungsgesetz" (RDG).

Was ist eine Rechtsdienstleistung?

Nach der Definition in § 2 Abs. 1 RDG ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

Wer darf Rechtsdienstleistungen erbringen?

Die selbstständige Erbringung von außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen ist in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird (§ 3 RDG).

Im Einzelnen lässt das RDG folgende Rechtsdienstleistungen zu:

  • Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen oder gesetzlich geregelten Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild oder zur vollständigen Erfüllung der mit der Haupttätigkeit verbundenen gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten gehören (sog. Annexberatungskompetenz, § 5 RDG). Im Klartext heißt dass, ein Berater darf zukünftig auch Aussagen über die rechtlichen Folgen einer unternehmerischen Maßnahme machen, soweit diese nur eine bloße Nebenleistung ist.
  • unentgeltliche Rechtsdienstleistungen innerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen (§ 6 Abs. 1 RDG)
  • unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb solcher Beziehungen, wenn sichergestellt ist, dass sie durch eine fachlich geeignete Person erfolgt (§ 6 Abs. 2 RDG)
  • entgeltliche Rechtsdienstleistungen auf bestimmten Fachgebieten (u.a. Inkassodienstleistungen, Rentenberatung, ausländisches Recht) durch natürliche und juristischen Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (§ 10 RDG). Die Personen oder Gesellschaften müssen über eine besondere Sachkunde verfügen und in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragen sein.
  • Rechtsdienstleistungen durch Interessenvertretungen für ihre Mitglieder (§ 7 RDG)
  • Rechtsdienstleistungen durch öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen (8 RDG)

3 Neuregelung der Vertretung vor den Gerichten für Arbeitssachen seit 1.7.2008

3.1 Vertretung vor den Arbeitsgerichten

Selbstvertretung

Prozesse vor den Arbeitsgerichten dürfen weiterhin von den Parteien selbst geführt werden (§ 11 Abs. 1 ArbGG). § 11 Abs. 1 ArbGG wurde neu gefasst und entspricht nun § 79 Abs. 1 ZPO.

Vertretung durch Bevollmächtigte

Grundsätzlich ist vor den Arbeitsgerichten eine Vertretung durch Bevollmächtigte nicht erforderlich.Wenn jedoch ein Prozessbevollmächtigter mit der Vertretung im Rechtstreit beauftragt wird, gelten bestimmte Einschränkungen. Nach der Neufassung des § 11 Abs. 2 Satz 2 ArbGG sind vor den Arbeitsgerichten nur noch zugelassen:

  • Rechtsanwälte
  • Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens; Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts
  • volljährige Familienangehörige
  • Volljuristen, die unentgeltlich tätig werden
  • selbstständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder
  • Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften für ihre Mitglieder

Arbeitgeber, die im Verfahren vor dem Arbeitsgericht keinen Rechtsanwalt oder Verbandsvertreter beauftragen wollen, können daher auch einen Beschäftigten des Unternehmens oder eines Konzernunternehmens als Vertreter bestellen. Beschäftigte anderer, nicht konzerngebundener Unternehmen scheiden jedoch aus. Um die Konzernzugehörigkeit zu verdeutlichen, sollte in der schriftlichen Vollmacht des Vertreters das Konzernverhältnis offen gelegt werden. Beispiel: "Herr X, Beschäftigter der Y-GmbH, einer 100 %-igen Tochter unseres Unternehmens, wird mit der Vertretung im Rechtstreit .... beauftragt".

Zu einer unentgeltlichen Prozessvertretung sind neben volljährigen Familienangehörigen alle Volljuristen zugelassen. Die frühere Unterscheidung, ob die Vertretung einmalig oder "geschäftsmäßig" erfolgt, ist nach Außerkrafttreten des Rechtsberatungsgesetzes mit Ablauf des 30.6.2008 unbeachtlich.

Ausnahmsweise besteht eine Vertretungszwang für Inkassou...

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