Rz. 3

Die Klagefrist besteht nach § 47 Abs. 1 FGO nur für die verwaltungsaktbezogene Anfechtungsklage und die Verpflichtungsklage (§ 40 FGO Rz. 2). Sie besteht bei diesen Klagearten auch für die Klageänderung[1], hierauf kann auch durch rügelose Einlassung der Behörde nicht verzichtet werden.

 

Rz. 3a

Die Einhaltung der Klagefrist ist auch für die an eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage (Rz. 3) anschließende Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 100 Abs. 1 S. 4 FGO erforderlich, wenn sich der Verwaltungsakt, dessen Rechtswidrigkeit behauptet wird, nach der Erhebung der Anfechtungsklage erledigt hat[2]. Die Klagefrist besteht dagegen nicht, wenn sich der Verwaltungsakt vor der Erhebung der Anfechtungsklage erledigt hat und eine nachgezogene Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben wird (§ 100 FGO Rz. 49).

 

Rz. 3b

Die Klagefrist gilt auch, wenn die Klage in der Form der Sprungklage erhoben wird (§ 45 FGO Rz. 6).

 

Rz. 4

Die Klagefrist besteht nach §§ 47, 55 FGO i. V. m. §§ 4446 FGO dagegen nicht für

  • die Untätigkeitsklage nach § 46 FGO (§ 46 FGO Rz. 13, 14);
  • die Leistungsklage nach § 40 Abs. 1 FGO, mit der eine sonstige Leistung begehrt wird, die nicht in dem Erlass eines Verwaltungsakts besteht (§ 40 FGO Rz. 26);
  • die Feststellungsklage nach § 41 FGO, auch für die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts (§ 41 FGO Rz. 5). Wird die Feststellungsklage allerdings in Form einer Anfechtungsklage (Rz. 3) gegen einen Verwaltungsakt erhoben, dessen Nichtigkeit geltend gemacht wird, so findet § 47 FGO Anwendung[3].

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge