Rz. 32

Die Revision oder die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten. Eine Revision, deren Begründung kein eindeutiger Antrag zu entnehmen ist, ist unzulässig.[1]

Der Antrag braucht nicht förmlich ziffernmäßig oder in der Umschreibung des Sachverhalts bis in die Einzelheiten ausformuliert zu sein. Er braucht auch nicht förmlich gestellt zu sein.[2] Es reicht aus, wenn der Revision oder der Revisionsbegründung bzw. den innerhalb der Revisionsbegründungsfrist abgegebenen Erklärungen eindeutig entnommen werden kann, dass und inwieweit sich der Revisionskläger sich durch das Urteil des FG beschwert fühlt, er es daher anfechten will und dessen Aufhebung (Änderung) begehrt.[3] Der Revisionsantrag muss durch Auslegung anhand des gesamten Revisionsvorbringens klar ergeben, welches Ziel mit der Revision erstrebt wird.[4] Der Antrag auf Aufhebung des FG-Urteils ist dahin auszulegen, dass nach dem Antrag im FG-Verfahren entschieden wird.[5]

Auch bei einem nach § 116 Abs. 7 FGO als Revision fortgesetzten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird der Gegenstand des Revisionsverfahrens durch den Revisionsantrag bestimmt.[6]

Eine Bezugnahme auf die Anträge in der ersten Instanz ist zulässig. Hat der Revisionskläger im Verfahren vor dem FG nur einen Antrag gestellt und hat das FG die Klage abgewiesen, liegt ein bestimmter Antrag i. S. v. Abs. 3 Nr. 1 vor, wenn der Revisionskläger auf seinen erstinstanzlichen Antrag Bezug nimmt und das FG-Urteil mit dem Ziel bekämpft, diesen Antrag weiterzuverfolgen. Begehrt der Revisionskläger lediglich die Aufhebung des angefochtenen Urteils, kommt darin eine zulässige Bezugnahme auf den Antrag erster Instanz zum Ausdruck.[7]

Hat der Revisionskläger in erster Instanz mehrere Anträge gestellt, die teils als unzulässig (Hauptantrag), teils als unbegründet (Hilfsantrag) zurückgewiesen wurden, liegt ein hinreichend bestimmter Antrag nur vor, wenn deutlich zu erkennen ist, in Bezug auf welche Anträge er das FG-Urteil für unzutreffend hält.[8] Entsprechendes gilt für ein klageabweisendes Urteil, wenn der Kläger mehrere Bescheide teils aus formellen, teils aus materiellen Gründen angegriffen hat. Auch hier muss er deutlich machen, in welchem Umfang er das Urteil angreifen will; nicht ausreichend ist in diesem Fall der bloße Aufhebungsantrag.[9]

Dies gilt auch, wenn das FG die Klage teils als unzulässig, teils als unbegründet abgewiesen hat.[10]

Wird der Revisionsantrag erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist gestellt oder ist der Antrag unklar, nicht verständlich und sein Ziel nicht ersichtlich, ist die Revision unzulässig.[11] Nach der Rspr. kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in diesen Fällen nicht gewährt werden, da § 56 FGO nur bei der Versäumung gesetzlicher Fristen gilt, nicht jedoch für die Heilung inhaltlicher Fehler der Revisionsbegründung.[12] Anders bei formellen Fehlern, z. B. bei Unterzeichnung durch eine nicht postulationsfähige Person.[13] Die Differenzierung in Form- und Inhaltsfehler ist allerdings nicht überzeugend.[14] Wiedereinsetzung ist auch zu gewähren, wenn inhaltliche Mängel, z. B. die Antragstellung, ohne Verschulden nicht fristgerecht behoben werden konnten.

Ist der Revisionsantrag durch die Revisionsbegründung nicht (voll) gedeckt, ist bei teilbaren Streitgegenständen die Revision (teil-)unzulässig.[15]

Enthält ein zulässiges Revisionsbegehren Unklarheiten, hat der Vorsitzende den Revisionskläger zur Präzisierung seines Begehrens aufzufordern.[16] Ein Revisionsantrag, der die Beschwer des Klägers und sein Begehren nicht erkennen lässt und daher mangels Bestimmbarkeit unzulässig ist, kann jedoch nach entsprechendem Hinweis des Vorsitzenden nur innerhalb der Revisionsbegründungsfrist konkretisiert werden.

Der Zweck der Revision ist die Überprüfung einer bereits ergangenen Entscheidung des FG. Das Klagebegehren kann deshalb im Revisionsverfahren nicht erweitert werden, da über ein Begehren, das erstmals in der Revisionsinstanz durch Erweiterung des Klageantrags anhängig gemacht wird, gerichtlich noch nicht entschieden ist, sodass es insoweit an einem Gegenstand revisionsrechtlicher Prüfung fehlt.[17] Dies gilt auch für die Anschlussrevision (Rz. 57).

Der Revisionsantrag kann während des Revisionsverfahrens geändert – innerhalb des Klagebegehrens erweitert oder eingeschränkt – werden.

Durch die Revisionseinlegung wird die Rechtskraft des FG-Urteils in vollem Umfang gehemmt. Da nach § 120 Abs. 3 FGO der Antrag bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zu stellen ist, kann der Revisionsantrag innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erweitert werden, allerdings nur soweit der Kläger durch das FG-Urteil beschwert ist.[18] Eine Erweiterung des Klagebegehrens ist im Revisionsverfahren ausgeschlossen.

Auch noch nach Ablauf der Begründungsfrist ist eine Erweiterung des Revisionsantrags insoweit zulässig, als die Erweiterung von der fristgerechten Revisionsbegründung gedeckt ist.[19] Ausschlaggebend ist daher die Reichweite der innerhalb der Begründungsfrist ...

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