OFD Magdeburg, 4.3.2010, S 3810 - 11 - St 271

Es treten Fälle auf, in denen sich die Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften untereinander mit Bezugsrechten über Bankguthaben und Lebensversicherungen begünstigen. Weiteres Vermögen liegt regelmäßig nicht vor. Der überlebende Partner übernimmt aus sittlicher Verpflichtung die Bestattung des Erblassers und in den meisten Fällen auch die im Weiteren anfallenden Kosten (Grabdenkmal, Grabpflege).

Es ist gefragt worden, ob in diesen Fällen unter Hinweis darauf, dass der Begünstigte nicht Erbe geworden sei, der Abzug des Pauschbetrages nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG zu verwehren ist und nur die nachgewiesenen Kosten zum Abzug zugelassen werden dürfen.

Hierzu ist folgende Rechtsauffassung zu vertreten:

Der Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG wird für die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege und die Kosten, die mit der Abwicklung, Regelung und Verteilung des Nachlasses und Erlangung des Erwerbs im Zusammenhang stehen, gewährt und vom Nachlass abgezogen. Unter Grabpflegekosten sind die am Bestattungsort allgemein erforderlichen Aufwendungen für die Grabpflege zu verstehen. Die Kosten einer weiten Anreise zum Friedhof und damit zusammenhängender Übernachtungs- und Verpflegungsaufwand sind z.B. nicht abzugsfähig (Moench, ErbStG, § 10 Rn. 72).

R 30 Abs. 2 ErbStR regelt, dass auch andere Erwerber, namentlich Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte, bei einer sittlichen Verpflichtung zur Kostenübernahme die genannten Beträge steuermindernd geltend machen können. Liegen die tatsächlichen Kosten in diesen Fällen unter dem Pauschbetrag, ist dieser zwischen den Erben und den sonstigen Erwerbern in der Weise aufzuteilen, dass dem anderen Erwerber seine tatsächlichen Kosten zugeordnet werden und die Differenz zwischen diesen tatsächlichen Kosten und dem Pauschbetrag vom Nachlass abgezogen wird. H 30 ErbStH letzter Satz sieht alternativ hierzu die quotenmäßige Aufteilung des Pauschbetrages im Verhältnis der tatsächlich getragenen Kosten vor.

Auch wenn die ErbStR namentlich nur bei Pflichtteilsberechtigten und Vermächtnisnehmern eine sittliche Pflicht zur Übernahme von Bestattungs- und anderen Kosten annehmen, kann es keinem Zweifel unterliegen, dass auch der nichteheliche Lebensgefährte des Erblassers als Begünstigter eines Vertrages zu Gunsten Dritter sittlich verpflichtet sein kann, die genannten Kosten zu übernehmen. Trägt der Begünstigte alle Aufwendungen der in § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG genannten Art, so kann ihm der volle Anteil des Pauschbetrages zugerechnet werden (H 30 ErbStH). Ist kein Nachlass vorhanden, so bedarf es hierzu auch keiner Vereinbarung zwischen den Beteiligten, die Zustimmung der Erben (ggf. des Fiskus nach § 1369 BGB) kann unterstellt werden.

 

Normenkette

ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2;

ErbStR R 30 Abs. 2

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