Rz. 42

Der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit (Rz. 44) für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung zusteht, wird als Grundlohn definiert (§ 3b Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 EStG).

Ob und in welchem Umfang der Grundlohn dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließt, ist für die Bemessung der Steuerfreiheit der Zuschläge aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift ("zusteht") ohne Belang.[1] Dazu gehören auch Lohnvoraus- und -nachzahlungen sowie Ansprüche auf Sachbezüge, Aufwendungszuschüsse und vermögenswirksame Leistungen, wenn sie laufender Arbeitslohn sind.[2] Der Grundlohnanspruch für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum richtet sich nach der wirtschaftlichen Zugehörigkeit, nicht nach dem Zufluss. Er setzt sich aus dem Basisgrundlohn und den Grundlohnzusätzen zusammen.[3] Der Grundlohn muss für jeden Arbeitnehmer gesondert ermittelt werden. Er darf nicht pauschal aus dem Jahresarbeitslohn eines Arbeitnehmers oder aus der Gesamtzahl der Arbeitnehmer errechnet werden.

 

Rz. 43

Nicht zum Grundlohn gehören Vergütungen für Mehr- und Überarbeit, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, einmalige Bezüge wie Gratifikationen, Weihnachtsgeld, 13. Monatsgehalt, Urlaubsgeld, Jubiläumszuwendungen sowie steuerfreie und nach § 40 EStG pauschal besteuerte Bezüge.[4]

 

Rz. 44

Regelmäßige Arbeitszeit ist die für das jeweilige Dienstverhältnis vereinbarte Normalarbeitszeit.[5]

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