Rz. 362

Möglich ist die Umwandlung bestimmter Anteile in Vorzugsanteile, die mit einem höheren Gewinnbezugsrecht verbunden sind. Vorzugsanteile sind handelsrechtlich zulässig, bedürfen allerdings einer Satzungsänderung.[1] Nachteilig ist jedoch, dass sie als Übertragung von Vermögenswerten der anderen Gesellschafter auf den Inhaber der Vorzugsanteile beurteilt werden dürften, wenn der Gewährung der Vorzugsanteile keine gleichwertige Leistung an die Kapitalgesellschaft (z. B. in Form eines höheren Agios) gegenübersteht.[2]

 

Rz. 363

Zumindest bei der GmbH können bestimmte Rücklagen bestimmten Gesellschaftern zugeordnet werden, sodass sie bei Auflösung nur an die betreffenden Gesellschafter auszuschütten sind. Solange jedem Gesellschafter ein seiner Beteiligung entsprechender Betrag an Rücklagen zugeordnet wird, liegt keine Vermögensverschiebung zwischen den Gesellschaftern vor; jeder Gesellschafter kann dann selbst entscheiden (vertraglich über entsprechende Stimmbindungsverträge), ob er die Rücklage an sich ausschütten lässt oder den Betrag in der GmbH belässt.[3] Soweit die Rücklage disproportional zugeordnet wird, muss dies auf entsprechenden Leistungen des Gesellschafters an die GmbH beruhen, weil sonst eine steuerpflichtige Vermögensverschiebung zwischen den Gesellschaftern vorliegt. Die Verwaltung dürfte solchen Gestaltungen jedoch kritisch gegenüberstehen.

 

Rz. 364

Dagegen dürften Gestaltungen, nach denen das Ergebnis eines bestimmten Geschäftszweigs einem Gesellschafter ganz oder teilweise vorab zur Verfügung steht, steuerlich unproblematisch sein. Technisches Mittel hierzu sind Genussrechte, die als beteiligungsähnlich oder nicht beteiligungsähnlich so formuliert sein können, dass sie einen Anspruch auf einen bestimmten Teil des Gewinns der Kapitalgesellschaft, z. B. des Gewinns eines Geschäftszweigs oder der wertmäßigen Entwicklung eines bestimmten Wirtschaftsguts gewähren.[4] Voraussetzung ist, dass die Einräumung eines Genussrechts auf wirtschaftlichen Überlegungen beruht. Diese können etwa darin bestehen, dass sich der Genussrechtsinhaber mit seiner Einlage nur an einem bestimmten Geschäftszweig der Kapitalgesellschaft beteiligen will, oder dass bei der Einbringung eines Betriebs das Ergebnis eines bestimmten Geschäftszweigs bei dem Einbringenden verbleiben soll, also bei der Bewertung des eingebrachten Betriebs nicht eingerechnet wurde. Genussrechte, deren Ausschüttungen sich lediglich nach Ergebnissen bestimmter Geschäftszweige oder der wertmäßigen Entwicklung einzelner Wirtschaftsgüter richten, unterfallen nicht § 8 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 KStG.[5]

 

Rz. 365

Eine ähnliche Konzeption liegt "tracking stocks" (Spartenaktie) zugrunde, bei denen der Anspruch auf den Gewinn an Gesellschaftsanteile geknüpft ist. Der Unterschied zu Genussrechten besteht darin, dass tracking stocks die volle Gesellschafterstellung vermitteln, allerdings dann keinen Gewinnanspruch beinhalten, wenn das Ergebnis aus dem Geschäftszweig zwar positiv, das Gesamtergebnis aber negativ ist.[6]

[1] Näher etwa Koch, in Hüffer/Koch, AktG, 17. Aufl. 2023, § 139 AktG Rz. 15 f. m. w. N.
[2] A. A. wohl Blumers/Beinert/Witt, DStR 2002, 565, 568.
[3] Priester, in Gedächtnisschrift für Knobbe-Keuk, 1997, 293, 298; Gollers/Tomik, DStR 1999, 1169; .
[4] Zu Genussrechten Rz. 378ff.
[6] Prinz/Schürner, DStR 2003, 181; Blumers/Beinert/Witt, DStR 2002, 616, 619; Birnbaum/Escher, DStR 2014, 1413, 1414f.; Schmidtmann, Ubg 2014, 502, 509; s. a. BMF v. 11.4.2023, IV C 6-S 2133/19/10004 :002, BStBl I 2023, 672 Rz. 31.

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