Rz. 12

Nach § 36 KStG wurden die Endbestände des verwendbaren Eigenkapitals, wie sie im Zeitpunkt des Übergangs auf das Halbeinkünfteverfahren bestanden, ermittelt, um Gewinnausschüttungen nach Abs. 2 korrigiert und gesondert festgestellt. Die festgestellten Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals bildeten die Grundlage, um für die Übergangszeit das Körperschaftsteuerguthaben sowie Körperschaftsteuerminderungen nach § 37 KStG und Körperschaftsteuererhöhungen nach § 38 KStG zu ermitteln.

Rz. 13 einstweilen frei

 

Rz. 14

Die Feststellung des Endbestandes des verwendbaren Eigenkapitals erfolgte auf den Zeitpunkt des Systemwechsels in folgenden Stufen:

  • Abs. 1: Ausgangspunkt waren die nach § 47 a. F. KStG festgestellten Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals (Rz. 18).
  • Abs. 2: Diese Beträge wurden um diejenigen Gewinnausschüttungen verringert, die noch nach dem Anrechnungsverfahren abzuwickeln waren (Rz. 25); die Bestände wurden um Zugänge erhöht, die noch einer KSt von 45 % und 40 % unterlegen haben (Rz. 35).
  • Abs. 4, 5: Danach war das Eigenkapital um negative Eigenkapitalteile zu bereinigen. War die Summe des EK 01–EK 03 negativ, war es mit den belasteten EK-Teilen in der Reihenfolge zu verrechnen, in der die Belastung zunahm (Rz. 54). War dagegen die Summe des EK 0 positiv oder 0, sind aber einzelne Teilbeträge (EK 01, EK 02 oder EK 03) negativ, wurden zuerst EK 01 und EK 03 zusammengefasst. War dieser zusammengefasste Betrag negativ, war er vorrangig mit einem positiven EK 02 zu verrechnen; war er positiv, das EK 02 aber negativ, war der zusammengefasste positive Betrag mit dem negativen EK 02 zu verrechnen (Rz. 59).
  • Abs. 6: War ein belasteter Teilbetrag negativ, war er mit belasteten positiven Teilbeträgen in der Reihenfolge zu verrechnen, in der die Belastung zunahm. War die Summe der belasteten Teilbeträge negativ, war der Negativbetrag in erster Linie mit einem positiven EK 02, danach mit einem positiven zusammengefassten EK 01/EK 03 zu verrechnen (Rz. 62).
  • Abs. 6a: Ein vorhandenes EK 45 wurde i. H. v. 5/22 mit positivem EK 02 verrechnet, allerdings nur in Höhe dessen Bestandes. Außerdem wurde der Bestand des EK 45 so in EK 40 umgegliedert, dass das im EK 45 enthaltene Anrechnungsguthaben erhalten blieb (Rz. 64).
  • Abs. 7: Als letzter Schritt wurden schließlich die aus den vorhergehenden Schritten sich ergebenden Teilbeträge gesondert festgestellt, wobei EK 01 und EK 03 in einer Summe auszuweisen waren (vgl. Rz. 73).

Rz. 15 – 17 einstweilen frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge