Rz. 62

Abs. 6 enthält die Regelung für den Fall, dass die Summe der belasteten Teilbeträge EK 45, EK 40 und EK 30 negativ war. Nach Abs. 6 waren die Teilbeträge des EK 45, des EK 40 und des EK 30 in einem ersten Schritt untereinander zu verrechnen. Die Umgliederung hatte in der Reihenfolge zu erfolgen, in der die Belastung zunahm. Zuerst war also der Bestand der positiven mit der niedrigeren Steuer belasteten Teilbeträge zu verringern. Materielle Wirkung hatte diese Regelung z. B. dann, wenn das EK 45 und das EK 40 positiv, das EK 30 aber negativ war. In diesem Fall vernichtete das negative EK 30 positives EK 40, nicht aber positives EK 45.

 

Rz. 63

War die Summe von EK 45, EK 40 und EK 30 negativ, musste dieser negative Betrag vorrangig mit dem positiven EK 02 verrechnet werden, das nach dem Ausgleich mit etwaigen negativen EK 01/EK 03 noch vorhanden war. Reichte das positive EK 02 nicht aus, um den Negativbetrag im belasteten EK auszugleichen, oder war das EK 02 selbst negativ, hatte eine Verrechnung des Negativbetrags des belasteten EK mit einem etwa vorhandenen positiven Betrag aus der Summe des EK 01 und EK 03 zu erfolgen. Diese positive Summe von EK 01 und EK 03 verminderte sich dadurch, ggf. auf 0; dieser geminderte Betrag war nach Abs. 7 festzustellen.

 

Rz. 63a

Eine Verrechnung mit EK 04 erfolgte nicht, auch nicht, wenn der Negativbestand im belasteten EK höher war als der positive Bestand im EK 01 bis EK 03. Das EK 04 wurde in die Umgliederung nach § 36 KStG nicht einbezogen.

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