Rz. 35

Die Endbestände waren nach der Verrechnung der Ausschüttungen, für die noch das Anrechnungsverfahren galt, um erhaltene Ausschüttungen zu erhöhen, wenn bei der ausschüttenden Anrechnungskörperschaft noch das Anrechnungsverfahren galt. Bei der die Ausschüttung empfangenden Körperschaft wurden diese Ausschüttungen nicht mit dem damaligen Tarifsteuersatz von 25 %, sondern nach § 34 Abs. 10a S. 2ff. KStG v. 23.10.2000[1] (später: Abs. 12 S. 2ff.) mit 45 % besteuert, wenn die Ausschüttung aus dem EK 45, und mit 40 %, wenn sie aus dem EK 40 finanziert wurde. Andernfalls hätte die die Ausschüttung empfangende Körperschaft die erhaltenen Dividenden nur mit 25 % versteuern müssen, hätte aber das Anrechnungsguthaben anrechnen können. Konsequenterweise wurde EK 45 und EK 40 bei dem Ausschüttungsempfänger jeweils um die erhaltenen Ausschüttungen erhöht.

 

Rz. 36

Es ergibt sich damit folgende Regelung:

  • Ist das Einkommen höher als die dem besonderen Steuersatz unterliegenden Einnahmen, unterliegen die Einnahmen dem Steuersatz von 45 %; das die Einnahmen übersteigende Einkommen wird mit 25 % besteuert.
  • Entspricht das Einkommen den Einnahmen, wird es mit 45 % besteuert; eine Steuer von 25 % entsteht nicht.
  • Ist das Einkommen niedriger als die dem besonderen Steuersatz unterliegenden Einnahmen, werden die Einnahmen in Höhe des Einkommens mit 45 % besteuert; soweit die Einnahmen das Einkommen übersteigen, erfolgt keine Besteuerung.

Rz. 37 – 47 einstweilen frei

[1] BStBl I 2000, 1428.

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