Rz. 18

Der Ausgangswert für die Ermittlung, die Feststellung und die Fortschreibung der Endbestände des verwendbaren Eigenkapitals war die gesonderte Feststellung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals, wie sie auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2000 bzw. bei abweichendem Wirtschaftsjahr auf den Schluss des letzten, im Vz 2001 endenden Wirtschaftsjahres nach dem dann noch geltenden § 47 a. F. KStG vorzunehmen war.[1] Auf diese Zeitpunkte, d. h. bei dem Kj. entsprechenden Wirtschaftsjahren auf den 31.12.2000, und bei vom Kj. abweichenden Wirtschaftsjahren auf den Schluss des (letzten) Wirtschaftsjahres, das im Kj. 2001 endet, war noch die Gliederungsrechnung nach § 30 a. F. KStG aufzustellen und waren die Teilbeträge nach § 47 a. F. KStG gesondert festzustellen.

Rz. 19 – 20 einstweilen frei

 

Rz. 21

Die Feststellung der Endbestände hatte auf den gleichen Zeitpunkt zu erfolgen, auf den auch die letzte Gliederungsrechnung nach dem KStG 1999 aufzustellen war. Auf diesen Zeitpunkt, d. h. den 31.12.2000 (Wirtschaftsjahr gleich Kj.) bzw. den Tag des Endes des abweichenden Wirtschaftsjahres im Jahr 2001, waren also zwei gesonderte Feststellungen aufzustellen:

  • die letzte Gliederung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals nach § 47 a. F. KStG, einschließlich der Feststellung der zum Nennkapital gehörenden Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals durch den Sonderausweis nach § 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a. F. KStG, und
  • die Feststellung der Endbestände der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals nach § 36 n. F KStG.
 

Rz. 22

Festgestellt nach § 36 Abs. 1 wurden die Endbestände der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals. In die Feststellung einbezogen wurden das belastete Eigenkapital (EK 45, EK 40, EK 30) und das unbelastete Eigenkapital, ohne Rücksicht darauf, ob das unbelastete Eigenkapital aus ausländischen Einkünften (EK 01) oder aus sonstigen steuerfreien Vermögensmehrungen (EK 02) stammte oder ob es sich um Altkapital aus der Zeit vor dem 1.1.1977 handelte (EK 03), sowie das aus Einlagen stammende EK 04.

 

Rz. 23

Auf den gleichen Zeitpunkt gesondert festzustellen war auch der Sonderausweis nach § 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a. F. KStG. Nach § 28 Abs. 1 S. 3 KStG ist der Sonderausweis auch nach neuem Recht zu ermitteln, da eine Kapitalherabsetzung unter Verwendung von Beträgen des Sonderausweises bei dem Anteilseigner weiterhin nicht als Kapitalrückzahlung, sondern nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Ausschüttung besteuert wird. Nach § 39 Abs. 2 KStG dient der letzte nach § 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a. F. KStG festgestellte Sonderausweis als Anfangsbestand für die Feststellung nach § 28 Abs. 1 S. 3 KStG. Es besteht also Feststellungskontinuität zwischen dem nach § 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a. F. KStG und dem nach § 28 Abs. 1 S. 3 KStG festgestellten Sonderausweis (§ 39 KStG Rz. 7).

 

Rz. 24

Die Feststellung der Endbestände des verwendbaren Eigenkapitals hatte nach § 36 Abs. 1 KStG auszugehen von der letzten gesonderten Feststellung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals nach dem KStG 1999, also von der letzten Gliederungsrechnung. Die Feststellung der Endbestände nach § 36 KStG ist danach an die Ansätze in der Gliederungsrechnung nach § 47 a. F. KStG gebunden; die Gliederungsrechnung ist Grundlagenbescheid für die gesonderte Feststellung der Endbeträge. Nachträgliche Änderungen dieser Feststellung, z. B. aufgrund einer Außenprüfung, führen daher aufgrund des § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO zur Änderung der Feststellung nach § 36 KStG und aller Folgefeststellungen.

[1] Dötsch/Pung, DB Beilage 4/2000, 5.

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