Rz. 549

Entstehen und Fälligkeit des Vermächtnisanspruchs können abweichend vom Zeitpunkt des Erbfalls[1] zu einem späteren Zeitpunkt hinausgeschoben sein. In diesen Konstellationen kann auch die ErbSt erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen (Rz. 306). Wenn das jeweilige Vermächtnis bereits angenommen ist und damit nicht mehr ausgeschlagen werden kann, aber vor dem erbschaftsteuerrechtlichen Entstehenszeitpunkt auf den Vermächtniserwerb verzichtet wird, entsteht eine Besteuerungslücke, die § 9 Abs. 2 Nr. 5 ErbStG schließt. Die Regelung ist als Sonderfall zu der allgemeiner gefassten Bestimmung des § 7 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG zu verstehen.[2] Irreführend ist der Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 5 ErbStG insofern, als er auf ein Vermächtnis abstellt, für das die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist, obwohl es bei Vermächtnissen i. d. R. keine entsprechende Frist gibt.[3] Gegenstand des Erwerbs ist die Abfindung. Grundsätzlich entsteht die Steuerschuld mit dem Verzicht, es sei denn, dass die Abfindung nach der Vereinbarung gleichfalls aufschiebend bedingt ist.[4]

[2] Hannes/Holtz, in Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 2021, § 3 Rz. 117.
[4] Gottschalk, in T/G/J/G, ErbStG, § 3 Rz. 342 unter Hinweis auf RFH v. 26.11.1936, III e A 46/36, RStBl 1936, 1218; dazu Rz. 124, 548.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge