Rz. 226

Für die in § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG aufgeführten Kosten wird ein Betrag von 10.300 EUR ohne Nachweis abgezogen. Der Ansatz des Pauschbetrags setzt voraus, dass dem Erwerber dem Grunde nach Kosten i. S. d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG entstanden sind; einen "allgemeinen" Pauschbetrag für Nachlassverbindlichkeiten gewährt die Vorschrift nicht.[1] Der Sache nach enthält § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG mithin eine Nachweiserleichterung, indem der Abzug der Kosten nicht von der Vorlage entsprechender Belege abhängt. Sind die Aufwendungen tatsächlich niedriger, so wirkt die Regelung wie ein zusätzlicher Freibetrag. Der Inanspruchnahme des Pauschbetrags steht nicht entgegen, dass im Verhältnis dazu tatsächlich nur geringe Kosten angefallen sind.[2]

 

Rz. 227

Sind über den Pauschbetrag hinausgehende Kosten angefallen, so sind sie – soweit im Einzelnen nachgewiesen – abzugsfähig.

 

Rz. 228

Der Pauschbetrag bezieht sich auf den gesamten Erbfall und kann auch bei einer Mehrzahl von Erben und/oder sonstigen Erwerbern wie z. B. Vermächtnisnehmern von den Beteiligten insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden.[3] Daraus können sich Probleme hinsichtlich der Verteilung des Pauschbetrags ergeben. Haben die einzelnen Erwerber jeweils einen Teil der Kosten getragen und übersteigen diese Kosten insgesamt nicht den Pauschbetrag von 10.300 EUR, so kann sich die Verteilung des Pauschbetrags am Verhältnis der getragenen Kosten orientieren. Sinnvollerweise werden die Beteiligten dem FA einen bestimmten Verteilungsschlüssel vorschlagen.[4]

 

Rz. 228a

Dagegen kann der Pauschbetrag gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG sowohl dem Vorerben als auch dem Nacherben in voller Höhe gewährt werden, da es sich dabei um 2 getrennt voneinander zu behandelnde Erbfälle handelt, sofern solche Kosten auch beim Nacherben angefallen sind.[5]

 

Rz. 229

Trägt entgegen § 1968 BGB anstelle des Erben ein anderer Erwerber (z. B. Vermächtnisnehmer) die Kosten für die Bestattung des Erblassers, so ist er ebenfalls im Verhältnis der Gesamtkosten i. S. d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG am Pauschbetrag zu beteiligen.[6] Trägt der Erwerber alle Aufwendungen der in § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG genannten Art, so kann ihm der volle Anteil des Pauschbetrags zugerechnet werden. Ist kein Nachlass vorhanden, so bedarf es hierzu auch keiner Vereinbarung zwischen den Beteiligten, die Zustimmung der Erben kann unterstellt werden.[7] Weist dieser andere Erwerber über den Pauschbetrag hinausgehende höhere Aufwendungen nach, sind sie von seinem Erwerb voll abzugsfähig; die anderen Beteiligten (z. B. Erben) können dann nur die von ihnen tatsächlich nachgewiesenen Kosten abziehen, ohne selbst den Pauschbetrag in Anspruch nehmen zu können.

 

Rz. 230

Trägt die Bestattungskosten ein Dritter, der seinerseits aus dem Erbfall keinen steuerpflichtigen Erwerb erlangt, so verbleibt den übrigen Erwerbern ungeschmälert der Pauschbetrag des § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG; bei den Erben kann allerdings insoweit eine freigebige Zuwendung zu berücksichtigen sein.

 

Rz. 231

Der Pauschbetrag ist auch dann nur einmal zu berücksichtigen, wenn einer oder mehrere der am Erbfall beteiligten Erwerber die in § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG aufgeführten Nachlassverbindlichkeiten aufgrund testamentarischer Auflage gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG zu übernehmen haben. Soweit diese aufgrund der Auflage zu erbringenden Kosten den Pauschbetrag nicht übersteigen, sind sie damit abgegolten. Darüber hinausgehende Nachlassverbindlichkeiten sind abzugsfähig, sofern sie im Einzelnen nachgewiesen werden.

 

Rz. 232

§ 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG ist bei Schenkungen unter Lebenden und ebenso bei Familienstiftungen und -vereinen[8] nicht einschlägig.[9]

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