Rz. 295

Durch das Jahressteuergesetz 2010[1] wurde u. a. eine neue Nr. 5 in § 3a Abs. 3 UStG eingefügt. Diese Änderung des § 3a UStG stand im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anpassung des § 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG und sie war durch die Neufassung der unionsrechtlichen Grundlage in Art. 53 MwStSystRL erforderlich geworden. Diese unionsrechtliche Regelung hat folgenden Wortlaut:

Als Ort einer Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen betreffend die Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden Dienstleistungen für Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder für ähnliche Veranstaltungen wie Messen und Ausstellungen gilt der Ort, an dem diese Veranstaltungen tatsächlich stattfinden.

Gemäß § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG wird nun die Einräumung der Eintrittsberechtigung zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Veranstaltungen, wie Messen und Ausstellungen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen oder einer dem Unternehmer gleichgestellten Person an dem Ort erbracht, an dem die Veranstaltung tatsächlich durchgeführt wird.[2] Da sich der Tatbestand nur auf derartige Leistungen an Unternehmer oder diesen gleichgestellte juristische Personen bezieht, stellt die Regelung eine Ausnahme der Grundregel des § 3a Abs. 2 UStG (B2B-Umsätze) dar, denn hier ist der Leistungsort nicht dort, wo der Leistungsempfänger – der Käufer der Eintrittsberechtigung – sein Unternehmen betreibt. Zugleich ist die Regelung eine Gleichstellung zu der Ortsregel des § 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG für kulturelle, künstlerische, unterhaltende, wissenschaftliche und unterrichtende Leistungen, hier aber für zwischenunternehmerische Umsätze (Rz. 296). Bei § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG kommt es demnach ausnahmsweise nicht auf den Sitz des unternehmerisch tätigen Leistungsempfängers, sondern auf den "Tätigkeitsort" an. Dabei gehören nach Art. 32 Abs. 1 MwStVO solche Dienstleistungen dazu, deren wesentliche Merkmale darin bestehen, gegen eine Eintrittskarte oder eine Vergütung, auch in Form eines Abonnements, einer Zeitkarte oder einer regelmäßigen Gebühr, das Recht auf Eintritt zu einer Veranstaltung zu gewähren.

 

Rz. 295a

Gemäß Abs. 2 des Art. 32 MwStVO sind solche Dienstleistungen insbesondere[3]:

  1. das Recht auf Eintritt zu Darbietungen, Theateraufführungen, Zirkusvorstellungen, Freizeitparks, Konzerten, Ausstellungen sowie anderen ähnlichen kulturellen Veranstaltungen;
  2. das Recht auf Eintritt zu Sportveranstaltungen, wie Spielen oder Wettkämpfen ;
  3. das Recht zu Eintritt auf Veranstaltungen auf dem Gebiet des Unterrichts und der Wissenschaft, wie beispielsweise Konferenzen und Seminare.

Zu beachten ist, dass die bloße Nutzung von Räumlichkeiten, wie beispielsweise Turnhallen oder anderen Räumen, gegen Zahlung einer Gebühr nicht unter Art. 32 Abs. 1 MwStVO fällt.[4]

 

Rz. 296

Im Ergebnis erfolgt mit dieser Regelung die wegen der Praktikabilität dringend gebotene Gleichstellung mit der Veräußerung solcher Eintrittsberechtigungen (Eintrittskarten) an Nichtunternehmer[5], welche unter § 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG fallen. Auch diese Leistungen werden an ihrem Tätigkeitsort (Veranstaltungsort) besteuert (Rz. 225ff.). Für den leistenden Unternehmer – den Kartenverkäufer – hat diese Regelung den Vorteil der einfachen und rechtssicheren Handhabung[6], denn er muss nicht wissen, ob sein Abnehmer Unternehmer (der die Karte für sein Unternehmen erwirbt) oder Nichtunternehmer[7] (Endverbraucher) ist. Ohne § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG würde sich der Leistungsort des Verkaufs an einen Unternehmer gem. § 3a Abs. 2 S. 1 UStG nach dessen Ansässigkeitsort richten, während es bei dem Verkauf an Nichtunternehmer für die Bestimmung des Leistungsorts auf den Ort der Veranstaltung ankäme. Diese – vor allem aus Sicht des Leistenden – wenig praktikabel erscheinende Bestimmung des Leistungsorts[8] ist damit zwar vermieden worden, andererseits erfordert dies eine weitere Sonderregelung im ohnehin unübersichtlichen § 3a UStG.

 

Rz. 297

Fraglich ist bei der vom deutschen Gesetzgeber (und auch von Art. 53 MwStSystRL) gewählten Terminologie der "Eintrittsberechtigung" allerdings die Frage nach der Reichweite der Regelung oder anders ausgedrückt, welche Leistungen sind als Verschaffung einer Eintrittsberechtigung zu verstehen? Unzweifelhaft dürfte davon der unmittelbare Verkauf von Eintrittskarten durch den Veranstalter an den (unternehmerischen) Besucher der Veranstaltung erfasst sein[9]; fraglich war aber zunächst, ob hiervon auch der unternehmerische Zwischenhandel mit solchen Eintrittsberechtigungen – mithin der Handel durch Wiederverkäufer – umfasst war[10], was gerade bei größeren, vom Publikum begehrten Veranstaltungen von erheblicher praktischer Bedeutung ist. Versteht man den hier verwendeten Begriff der "Einräumung von Eintrittsberechtigungen" im Rahmen des Sprachgebrauchs, dann dürfte davon allerdings nur der unmittelbare Verkauf an die Besucher der Veran...

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