Rz. 14

Die Einhaltung der Klagefrist ist Voraussetzung für eine gerichtliche Sachentscheidung über den angefochtenen Verwaltungsakt (Rz. 2). Wird die Klage nicht innerhalb der Klagefrist erhoben, so ist sie, sofern auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO zu gewähren ist (Rz. 9), durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen (Vor §§ 4050 FGO Rz. 4; § 95 FGO Rz. 4).

Über die Zulässigkeit der Klage kann auch durch Zwischenurteil nach § 97 FGO entschieden werden[1]. Hat das FG in einem Zwischenurteil die Zulässigkeit der Klage bejaht und kommt der BFH im Revisionsverfahren zum gegenteiligen Ergebnis, so weist er die Klage ab[2].

 

Rz. 15

Die Einhaltung der Klagefrist ist in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu beachten (Rz. 2). Die fehlerhafte Handhabung der für den Lauf der Klagefrist maßgeblichen Bekanntgabe- oder Zustellungsnormen und die daraus resultierende Abweisung der Klage durch Prozessurteil (Rz. 14) begründen einen Verfahrensmangel i. S. d. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO[3]. Einer besonderen Verfahrensrüge i. S. v. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO bedarf es nicht[4]. Das FG entscheidet über den festgestellten Sachverhalt im Wege freier Beweiswürdigung nach § 96 Abs. 1 FGO[5].

Ergeht trotz Nichteinhaltung der Klagefrist ein Sachurteil des FG, so ist dieses vom BFH im Revisionsverfahren aufzuheben.

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