Rz. 1

Die Finanzgerichtsbarkeit[1] ist i. S. v. § 101 Abs. 1 S. 2 GG gesetzlicher Richter[2] in Finanzangelegenheiten, d. h. in den Sachen, in denen nach § 33 FGO der Finanzrechtsweg[3] eröffnet ist.

 

Rz. 2

Die gerichtliche Tätigkeit wird in der Finanzgerichtsbarkeit ausgeübt durch die FG und den BFH. Das FG entscheidet im ersten Rechtszug als Tatsacheninstanz[4], der BFH überwiegend[5] als Rechtsmittelgericht.[6]

Die Finanzgerichtsbarkeit ist als einziger Gerichtszweig[7] nur zweistufig aufgebaut. Die Verkürzung des finanzgerichtlichen Rechtsschutzes ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG[8] keinen Anspruch auf einen dreistufigen Instanzenzug gewährt.[9]

 

Rz. 3

Aus § 2 FGO folgt die Verpflichtung, für jedes Bundesland grundsätzlich mindestens ein FG einzurichten.[10] Ein Staatsvertrag zwischen Ländern über die Errichtung eines gemeinsamen FG ist verfassungsrechtlich unbedenklich.[11]

 

Rz. 4

Das FG hat nach § 2 FGO, obgleich es Eingangsgericht und einzige Tatsacheninstanz ist (Rz. 1), stets die Stellung eines oberen Landesgerichts.[12]

 

Rz. 5

Oberster Gerichtshof des Bundes für die Finanzgerichtsbarkeit ist nach Art. 95 Abs. 1 GG der BFH, der die Nachfolge des früheren RFH angetreten hat. Der BFH ist vornehmlich als Revisions- und Beschwerdegericht gegen die Entscheidungen der FG tätig (Rz. 2).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge