Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Beschwerde gegen Rechtswegverweisung

 

Leitsatz (NV)

Hat das FG in einem Verweisungsbeschluß an das Landgericht die Beschwerde nicht zugelassen, so ist die Beschwerde an den BFH nicht statthaft. Eine Zulassung der Beschwerde durch den BFH kommt nicht in Betracht.

 

Normenkette

FGO §§ 2, 128; GVG § 17a Abs. 2 S. 1, Abs. 4 Sätze 3-5

 

Tatbestand

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Finanzgericht (FG) die wegen "gerichtlicher Fehltätigkeit" in einem vorgängigen Verfahren gegen das FG selbst erhobene Amtshaftungsklage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen Unzulässigkeit des Finanzrechtswegs an das zuständige Landgericht verwiesen. Die dem Beschluß beigefügte Rechtsmittelbelehrung lautet: "Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 17 a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes -- GVG --)."

Die Klägerin rügt den Beschluß des FG als "gerichtliche Fehltätigkeit" und betrachtet ihn als nichtig und damit rechtsunwirksam, hilfsweise greift sie ihn mit der Beschwerde und vorsorglich mit der Nichtzulassungsbeschwerde an.

 

Entscheidungsgründe

1. Da vorliegend eine Nichtigkeitsklage (§ 134 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i. V. m. § 579 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --) infolge der fehlenden funktionellen Zuständigkeit des Bundesfinanzhofs (BFH) ausscheidet (vgl. § 584 ZPO), kommt nur eine Behandlung der Eingabe der Klägerin als Rechtsmittel (Beschwerde) in Betracht.

2. Die Beschwerde ist unzulässig.

Das FG hat für die von der Klägerin erho bene Amtshaftungsklage den Finanzrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Landgericht verwiesen (§ 17 a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes -- GVG --). Gegen einen Verweisungsbeschluß i. S. des § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG ist grundsätzlich die Möglichkeit der "sofortigen Beschwerde nach Maßgabe der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung" (§ 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG) -- im Bereich der FGO mithin mangels der Existenz einer sofortigen Beschwerde die (einfache) Beschwerde zum BFH nach den §§ 128 ff. FGO -- gegeben. Allerdings ist, da das FG als oberes Landesgericht entscheidet (§ 2 FGO), diese Beschwerde zum BFH als einen obersten Gerichtshof des Bundes (Art. 95 Abs. 1 des Grundgesetzes) nur statthaft, wenn das FG sie in dem Verweisungsbeschluß zugelassen hat (§ 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG).

Im Streitfall hat das FG die Beschwerde nicht zugelassen, vielmehr seinen Beschluß unter Verweis auf § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG ausdrücklich für unanfechtbar erklärt. Mithin ist die Beschwerde der Klägerin bereits nicht statthaft und damit unzulässig.

Auch die von der Klägerin begehrte Deutung der Beschwerde als Nichtzulassungsbeschwerde führt zu keinem anderen Ergebnis, denn das Gesetz sieht gegen die Nichtzulassung der Beschwerde durch das FG in den Fällen des § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG keine Nichtzulassungsbeschwerde vor. § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG besagt nur, welche Kriterien das FG bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde zu beachten hat. Eine Nachprüfung dieser Entscheidung des FG durch den BFH oder gar eine Zulassung der Beschwerde durch den BFH findet nicht statt (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, Anhang § 33 Rz. 24, m. w. N. aus der entsprechenden Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte; von Beckerath in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 33 FGO Rz. 297 und 322; Kühn/Hofmann, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 17. Aufl. 1995, Anhang zu § 33 FGO Anm. 3). Insofern verhält es sich ähnlich wie bei der Beschwerde in den Fällen des § 128 Abs. 3 FGO (vgl. dazu zuletzt Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1996 VII B 118/96, BFH/NV 1997, 192).

Die Beschwerde der Klägerin ist im übrigen auch deswegen unzulässig, weil diese sich bei der Einlegung der Beschwerde vor dem BFH nicht, wie erforderlich, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigen hat vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

Der als Prozeßvertreter aufgetretene Geschäftsführer der Klägerin ist weder Steuerberater noch Wirtschaftsprüfer. Auf eine Anfrage der Geschäftsstelle des Senats in einem zeitnahen früheren Verfahren hat die Rechtsanwaltskammer mitgeteilt, daß er auch nicht als Rechtsanwalt zugelassen sei. Er hatte Gelegenheit, sich hierzu zu äußern, hat aber gegenüber dem BFH den ihm obliegenden Nachweis über die gemäß § 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung erforderliche Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht erbracht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422378

BFH/NV 1997, 885

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