Rz. 6

Gegenstand des Einspruchs- bzw. Aussetzungsverfahrens, müssen einheitliche und gesonderte Feststellungsbescheide sein. § 352 AO gilt für alle einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheide[1], unabhängig vom Gegenstand der Feststellung, also auch für "negative" Feststellungsbescheide, in denen eine Feststellung abgelehnt wird.

Entsprechendes gilt für die Feststellung von Unterbeteiligungen nach § 179 Abs. 2 S. 3 AO.

 

Rz. 6a

Die Regelung ist für andere Steuerbescheide oder sonstige Verwaltungsakte gegen eine Personenvereinigung in einem Steuerrechtsgebiet, in dem diese Steuerrechts- und Beteiligtenfähigkeit besitzt[2], sie also selbst als Steuerrechtssubjekt. i. S. v. § 33 AO und als Pflichtenträger in Anspruch genommen wird, nicht entsprechend anwendbar.[3] Die Gesellschafter, Gemeinschafter oder sonst Mitberechtigte sind an dem Einspruchsverfahren der Personenvereinigung gegen diese Verwaltungsakte nicht beteiligt.[4] Dies gilt auch nach einer Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses.[5]

[1] Klein/Rätke, AO, 13. Aufl. 2016, § 352 Rz. 1.
[3] BFH v. 13.11.1997, V R 62/96, BFH/NV 1998, 606 für den USt-Bescheid; BFH v. 25.4.2006, VIII R 52/04, BStBl II 2006, 847; BFH v. 12.4.2007, IV B 69/05, BFH/NV 2007, 1923 für den GewSt-Bescheid bzw. GewSt-Messbescheid; vgl. für eine Prüfungsanordnung hinsichtlich der gesonderten Feststellung der Einkünfte BFH v. 19.2.1996, VIII B 4/95, BFH/NV 1996, 660; BFH v. 26.5.2004, I R 80/03, BFH/NV 2005, 26 für den Erlass von ESt nach § 50 Abs. 7 EStG; für einen gegenüber einer GbR ergangenem Abgabenbescheid wegen einer Überschreitung der ihr zugeteilten Referenzmenge BFH v. 20.11.2003, VII B 124/03, BFH/NV 2004, 362.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge