Rz. 20

Die Begründung der verfahrensrechtlichen Rechtsstellung als Rechtssubjekt des Verwaltungsverfahrens setzt die Fähigkeit voraus, Träger verfahrensrechtlicher Rechte und Pflichten sein zu können.[1] Diese sog. Beteiligungsfähigkeit[2] ist die verfahrensrechtliche Komponente der Steuerrechtsfähigkeit. Der Begriff entspricht dem zivilprozessualen Begriff der Parteifähigkeit.[3] Nicht jeder Beteiligte i. S. d. § 78 AO ist daher auch beteiligtenfähig. Beabsichtigt eine Finanzbehörde z. B. an eine natürliche Person einen Körperschaftsteuerbescheid zu richten, wird die natürliche Person zum Beteiligten i. S. d. § 78 Nr. 2 AO, ist aber nicht beteiligungsfähig, da sie nicht körperschaftsteuerfähig ist.[4] Verfahrenshandlungen, die ein beteiligungsunfähiger Beteiligter vornimmt, sind unwirksam.[5]

 

Rz. 21

Von der Beteiligungsfähigkeit zu unterscheiden ist die Fähigkeit des Rechtssubjekts, die übertragenen Rechte oder Pflichten selbst geltend zu machen oder zu erfüllen und entsprechende Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen. Diese "Handlungsfähigkeit"[6] ist nicht notwendiger Teil der Rechtsfähigkeit. Fehlt dem Rechtssubjekt die natürliche oder rechtliche Handlungsfähigkeit, müssen die gesetzlichen Vertreter oder Organe für das Rechtssubjekt[7] handeln.[8]

 

Rz. 22

Die Beteiligungsfähigkeit knüpft an die Steuerrechtsfähigkeit an. Der Personenkreis der Steuerrechtssubjekte sowie der Beteiligten ist demgemäß identisch.

[1] S.a. § 33 AO Rz. 33; Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 78 AO Rz. 63; Rüsken, in Gosch, AO/FGO, § 78 AO Rz. 13.
[4] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 79 AO Rz. 22.
[5] Söhn, in HHSP, AO/FGO, § 78 AO Rz. 63.
[6] § 79 AO; prozessual: Prozessfähigkeit, §§ 51ff. ZPO; § 58 FGO.
[7] Vgl. §§ 34, 35 AO.

2.1.1 Beteiligungsfähige Steuerrechtsubjekte

 

Rz. 23

Beteiligungsfähig können zunächst natürliche Personen, also Menschen i. S. v. § 1 BGB sein.[1] Diese sind für den gesamten Rechtsbereich rechtsfähig. Die Beteiligungsfähigkeit besteht für die Dauer der Rechtsfähigkeit.

 

Rz. 24

Beteiligungsfähig sind ferner juristische Personen des Zivilrechts und des öffentlichen Rechts.[2] Juristische Personen sind Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, denen aufgrund gesetzlicher Regelungen Rechtsfähigkeit – auch hier für den gesamten Rechtsbereich – beigelegt worden ist.

 

Rz. 25

Beteiligungsfähig können auch sonstige Personenvereinigungen oder Sachgesamtheiten gleich welcher Rechtsform sein, wenn ihnen durch Steuergesetze Pflichten auferlegt oder Rechte eingeräumt werden.[3] Entscheidend ist insoweit, dass ein Einzelsteuergesetz für die Personenvereinigung bzw. die Sachgesamtheit eine partielle Steuerrechtsfähigkeit und daraus folgend die Beteiligungsfähigkeit generell begründet.

 

Rz. 26

Beteiligungsfähig können auch Behörden sein.[4]

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