Rz. 1

Der dingliche Arrest[1] dient nach § 324 Abs. 1 S. 1 AO der Sicherung der künftigen Vollstreckung von Geldforderungen aus dem Steuerschuldverhältnis[2], die zzt. noch nicht vollstreckbar sind.[3]

 

Rz. 1a

Das dingliche Arrestverfahren gliedert sich in zwei rechtlich getrennt zu betrachtende Verfahrensabschnitte[4]:

  • die Arrestanordnung[5], d. h. die Schaffung der rechtlichen Grundlage für das Arrestverfahren, und
  • die Arrestvollziehung[6], d. h. die Vollstreckung der Arrestanordnung zum Zweck der Anspruchssicherung.

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