Rz. 20

Die Arrestanordnung entfaltet für sich noch keine Sicherungswirkung.[1] Sie ist nur Grundlage für die Vollstreckung i. S. v. § 251 Abs. 1 AO, d. h. die Arrestvollziehung.[2] Die Arrestvollziehung ermöglicht den Übergang in das reguläre Vollstreckungsverfahren.[3] Die Beschlagnahme im Weg der Pfändung[4] hat keine Zahlungswirkung[5] und führt nicht zur Befriedigung der Finanzbehörde. Sie hindert demgemäß nicht die Entstehung weiterer Hinterziehungszinsen.[6]

 

Rz. 20a

Die Arrestanordnung wird im Vollstreckungsweg durchgesetzt. Zuständig ist hier als Vollstreckungsbehörde[7] die Finanzbehörde, die für den Erlass der Arrestanordnung zuständig ist.[8] Organisatorisch ist innerhalb der Finanzbehörde die Vollstreckungsabteilung zuständig.[9]

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