Rz. 2

Die Anordnung des dinglichen Arrests ist ein selbstständiger Verwaltungsakt.[1] Er enthält die Feststellung, dass – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit[2] – ein Geldanspruch[3] besteht und für diesen Anspruch ein Sicherungsbedürfnis gegeben ist.[4]

Die Arrestanordnung ist i. S. v. § 218 Abs. 1 AO Grundlage der Verwirklichung des Arrestanspruchs.[5] Sie ist entsprechend dem Zweck des Arrests[6] eine besonders gestaltete Form einer vorläufigen Steuerfestsetzung.[7] Demgemäß entfaltet die Anordnung für sich noch keine Sicherungswirkung. Sie ist nur Grundlage für die Vollstreckung i. S. v. § 251 Abs. 1 AO, d. h. der Arrestvollziehung.[8]

[2] Rz. 13.
[3] Rz. 3.
[4] Rz. 7.
[5] Rz. 3.
[6] Rz. 1.
[7] Vor §§ 324326 AO Rz. 2; Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 324 AO Rz. 3.
[8] Rz. 1, 20.

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