Rz. 104

Für das Verfahren vor dem BFH hat die Bestellung eines Bevollmächtigten (Rz. 2, 29) zu erfolgen. Hierfür gelten, abgesehen von dem durch den Vertretungszwang ausgeschlossenen Wahlrecht (Rz. 8), keine Besonderheiten.

 

Rz. 105

Durch die Beschränkung der Vertretungsfähigkeit vor dem BFH (Rz. 111) ist dieser der grundsätzlichen Verpflichtung enthoben, die Rechtswirksamkeit der Vollmachtserteilung und das aktuelle Bestehen der Vertretungsbefugnis von Amts wegen zu beachten (Rz. 62). Im Verfahren vor dem BFH gilt die Ausnahmeregelung des § 62 Abs. 6 S. 4 FGO[1]. Regelmäßig wird demgemäß der Nachweis der Vollmacht nicht erforderlich sein. Im Übrigen ist die Vorlage einer Vollmacht beim BFH für die Einlegung eines Rechtsmittels auch dann nicht erforderlich, wenn die dem FG vorgelegte Urkunde (Rz. 63) die Vertretungsbefugnis nicht nur auf das Verfahren vor dem FG beschränkt[2], sondern sich aus ihr auch die Befugnis zur Rechtsmitteleinlegung ergibt[3].

 

Rz. 106

Für die Rechtsstellung des Beteiligten ergibt sich gegenüber dem finanzgerichtlichen Verfahren (Rz. 14) die Besonderheit, dass der Beteiligte die Postulationsfähigkeit verliert (Rz. 123). Er kann damit Prozesshandlungen des Bevollmächtigten nicht widerrufen. Erklärungen tatsächlichen Inhalts kann der zu einer Verhandlung miterschienene Beteiligte sofort widerrufen oder berichtigen[4]. In diesem Fall gilt der Vortrag des Beteiligten selbst im Verfahren vor dem BFH.

 

Rz. 107

Für den Umfang der Vertretungsbefugnis (Rz. 49) gilt § 155 FGO i. V. m. § 83 Abs. 1 ZPO. Hiernach kann die Prozessvollmacht aus Gründen der Rechtssicherheit nur insoweit eingeschränkt werden, als die Beschränkung die Beseitigung des Rechtsstreits durch tatsächliche Verständigung, Verzichtsleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des vom Gegner geltend gemachten Anspruchs betrifft. Die Einschränkung ist nur wirksam, wenn sie dem Gericht und den anderen Beteiligten gegenüber eindeutig erfolgt ist (Rz. 52). Andere Einschränkungen sind zwingend unzulässig, selbst wenn das Gericht oder die übrigen Beteiligten eine im Innenverhältnis vorgenommene Beschränkung kennen sollten[5].

 

Rz. 108

Ein Widerruf der Prozessvollmacht (Rz. 57) wird infolge des Vertretungszwangs erst mit der Bestellung eines anderen postulationsfähigen Bevollmächtigten wirksam[6].

 

Rz. 109

Entsprechend wird die Niederlegung des Mandats (Rz. 58) infolge des Vertretungszwangs nach § 87 Abs. 1 ZPO erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen postulationsfähigen Bevollmächtigten wirksam[7]. Dies erfordert also eine entsprechende Vollmachtserteilung durch den Beteiligten[8]. Die Niederlegung des Mandats hindert demgemäß z. B. nicht den Ablauf der Frist zur Rechtsmittelbegründung und rechtfertigt keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

 

Rz. 110

Die Fiktion der Fortgeltung der Bevollmächtigung ist auf das jeweilige selbstständige Verfahren vor dem BFH beschränkt[9].

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