Rz. 111

Die Vertretungsgefugnis vor dem BFH ist eingeschränkt. Sie besteht – abgesehen vom "Behördenprivileg" (Rz. 119) nach § 62 Abs. 4 S. 3 FGO – nur für den in § 62 Abs. 2 S. 1 FGO genannten (Rz. 114) Personenkreis[1]. Personen, die nicht zu dem Kreis der vor dem BFH Vertretungsberechtigten gehören, fehlt die Postulationsfähigkeit (Rz. 123).

Die Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten ist erforderlichenfalls vom Vertretenen nachzuweisen[2].

 

Rz. 112

Die Vertretungsbefugnis ist Prozesshandlungsvoraussetzung[3]. Nicht vertretungsfähige Personen können vor dem BFH keine rechtserheblichen Erklärungen abgeben[4], deren Prozesshandlungen sind unwirksam. Das Fehlen der Vertretungsfähigkeit macht den Antrag oder die Rechtsmittel vor dem BFH unzulässig[5]. Daher ist ein Antrag oder ein Rechtsmittel, das eine nach § 62 Abs. 4 FGO nicht postulationsfähige Person einlegt, selbst dann als unzulässig zu verwerfen, wenn Zweifel an seiner Prozessfähigkeit bestehen[6].

 

Rz. 113

Der Mangel kann grundsätzlich durch Wiederholung der Prozesshandlung durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten geheilt werden[7], allerdings bei den befristeten Rechtsmitteln nicht nach Ablauf der Rechtsmittelfristen[8]. Die Wiederholung einer unwirksamen Prozesshandlung durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten wirkt nicht auf den Zeitpunkt der erstmaligen Vornahme der Handlung zurück, sondern nur für die Zukunft[9].

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