Entscheidungsstichwort (Thema)

Postulationsfähigkeit

 

Leitsatz (NV)

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie vom Kläger, der die Voraussetzungen des § 62a FGO nicht erfüllt, persönlich eingelegt wird, und zwar auch dann, wenn dies mit Abstimmung seines prozessbevollmächtigten Steuerberaters geschieht.

 

Normenkette

FGO § 62a

 

Verfahrensgang

FG München (Urteil vom 07.10.2004; Aktenzeichen 11 K 4362/01)

 

Gründe

Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil die Nichtzulassungsbeschwerde nicht wirksam eingelegt wurde.

Vor dem Bundesfinanzhof muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden, sondern --wie dies die Prozessbevollmächtigte in ihrem Schriftsatz vom 10. Dezember 2004 dargelegt hat-- vom Kläger und Beschwerdeführer persönlich. Dass dies mit Abstimmung der Prozessbevollmächtigten geschah, reicht nicht aus (vgl. dazu Spindler in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 62a FGO Rz. 36, m.w.N.).

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt wegen der eindeutigen Rechtsmittelbelehrung nicht in Betracht.

 

Fundstellen

BFH/NV 2005, 1351

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