Rz. 51

Das Beiladungsverfahren ist ein unselbstständiges Nebenverfahren (Rz. 41), für das Kosten nicht gesondert, sondern nur mit der Kostenentscheidung in der Hauptsache erhoben werden[1].

 

Rz. 52

Durch die Beiladung entsteht keine Pflicht für den Beigeladenen, sich aktiv an der Prozessführung zu beteiligen (Rz. 34). Nimmt er auf das Verfahren keinen Einfluss und stellt er, weil er die Erfolgsaussichten ungünstig einschätzt, insbesondere auch keine Sachanträge, dann können ihm nach § 135 Abs. 3 FGO keine Verfahrenskosten auferlegt werden[2].

Stellt er jedoch in der Hauptsache eigene Anträge (Rz. 33), so trägt der Beigeladene im Fall des Unterliegens auch das Kostenrisiko mit und ggf. nach § 135 Abs. 5 S. 2 FGO im Innenverhältnis auch allein[3].

Für die Bemessung des Streitwerts bei einem abgelehnten Antrag auf Beiladung ist das Interesse des Beizuladenden am Ergebnis der Entscheidung maßgebend[4]. Sie bezieht sich regelmäßig auf den Streitwert der Hauptsache.

 

Rz. 53

Im Fall notwendiger Beiladung sind auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen erstattungsfähig, wenn der Beigeladene zum Einspruchsverfahren vom Beklagten hinzugezogen worden ist, aufgrund der Schwierigkeit der Streitsache schon im Einspruchsverfahren die Vertretung durch einen fachkundigen Bevollmächtigten notwendig erschien, wenn der Bevollmächtigte des Beigeladenen im Einspruchsverfahren aufgetreten ist und dieses durch Klärung des Sachverhalts gefördert hat[5].

Die Kostentragungspflicht für die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind entsprechend § 139 Abs. 4 FGO der Finanzbehörde und nicht dem Kläger aufzuerlegen, wenn der Kläger die Beiladung nicht veranlasst und im Beschwerdeverfahren die Aufhebung des Beiladungsbeschlusses erreicht hat[6].

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